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Das Abschießen einer Drohne über dem eigenen Garten kann legal sein, aber nur wenn es keine gelinderen Mittel gibt, um den Piloten zu belangen.

Foto: Getty Images

Es war ein Fall, der nicht nur in Deutschland für Aufsehen gesorgt hat, sondern auch über den Grenzen hinaus viel beachtet wurde. Ein Familienvater "erlegte" eine Kameradrohne, die über seinem Grundstück geflogen war, mit einem Luftdruckgewehr. Der Pilot des 1.500 Euro teuren Fluggeräts klagte ihn daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht Riesa ließ ihn leer ausgehen.

Denn: Trotz Zurufs und Gesten hatte der Pilot die Drohne nicht abgezogen. Frau und Kinder fühlten sich von dem Gerät bedroht. Das Gericht sah einen "Defensivnotstand" gegeben und erklärte den Abschuss der Drohne mangels gelinderer verfügbarer Mittel für legal. Doch wie ist die Situation in Österreich? Hat man auch hierzulande das Recht, eine fremde Kameradrohne über dem eigenen Grundstück zu zerstören? DER STANDARD hat bei Justizministerium und Infrastrukturministerium nachgefragt.

Wann darf man eine Drohne fliegen lassen?

Ob man eine Drohne ohne Genehmigung betreiben kann oder nicht, hängt im Luftfahrtrecht von den Eigenschaften des Fluggeräts und dem Zweck des Einsatzes ab. Drohnen mit einer Bewegungsenergie bis 79 Joule (dies entspricht bei der maximal erlaubten Flughöhe ungefähr einem Gewicht von 250 Gramm) sind als Spielzeug eingestuft. Sie können von jedem über unbesiedeltem Gebiet ohne eigene Genehmigung oder Qualifikation geflogen werden, solange eine Flughöhe von höchstens 30 Metern eingehalten wird. Sichtkontakt zum Piloten ist dabei nicht erforderlich.

Drohnen zwischen 250 Gramm und 150 Kilogramm (Klasse 1) dürfen hingegen nur unter Beibehaltung von Sichtkontakt und mit vorheriger Genehmigung der Austro Control gesteuert werden. Bis zu einer Betriebsmasse von fünf Kilogramm darf man über unbesiedeltem Gebiet ohne zusätzliche Qualifikation fliegen. Über besiedeltem Terrain und bei schwereren Drohnen wird außerdem die Absolvierung einer Luftfahrtrechts-Prüfung bei der Behörde vorausgesetzt.

Fluggenehmigung ist kein Freibrief

Ob eine Drohne grundsätzlich über eine Kamera verfügt oder nicht, macht für die Austro Control keinen Unterschied, der Einsatzzweck hingegen schon. Wer sein Fluggerät zum Zweck von Foto- und Filmaufnahmen steigen lässt, braucht immer eine Bewilligung der Austro Control, da diese hier dann nicht mehr den Betrieb eines "Flugmodells", sondern eines "unbemannten Luftfahrzeuges" sieht.

Eine Bewilligung entbindet den Piloten freilich nicht von der Einhaltung anderer gesetzlicher Verpflichtungen, also auch in Hinblick auf die Wahrung schutzwürdiger Interessen. Weiters sind bei Flügen über bebautem Gebiet verschiedene Vorgaben einzuhalten, darunter etwa ein Mindestabstand zu unbeteiligten Personen, der zumindest der Flughöhe entsprechen muss.

Nicht gleich zum Gewehr greifen

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) hält wiederum fest, dass der Eigentümer eines Grundstücks auch über den von ihm "beherrschbaren" Bereich der "Luftsäule" darüber verfügt. Hält eine Drohne, sofern sie überhaupt mit der richtigen Bewilligung fliegt, den Mindestabstand nicht ein, kann der Eigentümer der Liegenschaft Maßnahmen setzen. Bevor man aber zum Gewehr oder anderen Zerstörungsmitteln greift, muss man sicherstellen, ob es keine gelinderen Mittel gibt, denn in Österreich gilt grundsätzlich ein Selbsthilfeverbot (Paragraf 19 ABGB).

Der eigentlich vorgesehene Weg wäre eine Besitzstörungsklage gegen den Piloten. Kann man etwa den Flug der Drohne nachverfolgen und so feststellen, wer sie lenkt, macht man sich mit einer Zerstörung des Fluggeräts strafbar. Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass staatliche Hilfe – also die Polizei – zu spät kommen würde und es auch unmöglich erscheint, den Piloten der Drohne zu identifizieren. Die Rechtslage ist jener in Deutschland also durchaus ähnlich, ob "Notwehr" gegen eine Kameradrohne über dem eigenen Garten gerechtfertigt ist, müssen Gerichte von Fall zu Fall beurteilen.

Datenschutz

Dazu gesellen sich datenschutzrechtliche Aspekte. Hier könnte bereits der Eindruck, von einer Kameradrohne gefilmt zu werden, eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat etwa schon die Ausrichtung von Kamera-Attrappen auf ein Nachbargrundstück in Verbindung mit "ungewöhnlichem Verhalten" für rechtswidrig erklärt.

Urteile hinsichtlich Kameradrohnen liegen bislang nicht vor. Auch hier gilt, dass das zuständige Gericht jeweils für den Einzelfall entscheiden müsste, ob ein Drohnenpilot gegen den Datenschutz verstoßen hat. (Georg Pichler, 18.8.2019)