In diesem Wohnhaus in Steyr-Münichholz geschah die Bluttat an dem jungen Mädchen.

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Nach der Tötung einer 16-Jährigen in Steyr im Dezember des Vorjahrs ist nun Mordanklage gegen ihren zum Tatzeitpunkt 17-jährigen afghanischen Freund erhoben worden. Der Prozess wird voraussichtlich im Herbst stattfinden.

Laut einem Gutachten ist der junge Mann zurechnungsfähig, es liege auch kein Grund für eine Einweisung in eine Anstalt vor. Die Anklage wegen Mordes ist dem Beschuldigten zugestellt worden, aber noch nicht rechtskräftig.

Beziehungsstreit

Der Tat dürfte ein Streit des Paares, das eine On-off-Beziehung führte, im Zimmer des Mädchens in der Wohnung seiner Mutter vorausgegangen sein. Der 17-Jährige flüchtete danach durch das Fenster. Erst in der darauffolgenden Nacht ging die Mutter nach ihrer Tochter schauen. Sie bemerkte, dass die Zimmertür mit einem Kasten versperrt war. Gemeinsam mit der zweiten Tochter gelang es ihr, sie zu öffnen. Dann entdeckten sie die Tote.

Das Mädchen bekam laut Gerichtsmedizin einen Messerstich versetzt und verblutete innerlich. Das Obduktionsgutachten bestätigte den Tathergang. Der tatverdächtige Freund stellte sich nach Tagen auf der Flucht in Wien der Polizei und gestand die Tat, beteuerte jedoch, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Die Ermittlungsergebnisse widersprechen seiner Version.

Diskussionen über Asylwerber

Als nach der Tat bekannt wurde, dass der Tatverdächtige afghanischer Staatsbürger ist und nach Österreich geflohen war, entfachte sich eine politische Diskussion über afghanische Asylwerber in Oberösterreich.

"Wir haben ein Problem steigender Kriminalität unter jungen Asylwerbern", insbesondere bei Afghanen, erklärte Landeshauptmann Thomas Stelzer (ÖVP) damals. Auch FPÖ-Landtagsklubobmann Herwig Mahr bezeichnete die Afghanen als "Problemgruppe". Integrationslandesrat Rudi Anschober (Grüne) appellierte, menschliches Leid nicht politisch zu instrumentalisieren. Dem 17-jährigen mutmaßlichen Mörder, der bis 2020 in Österreich subsidären Schutz zuerkannt hat, droht die Aberkennung seines Aufenthaltsstatus. (red, APA, 2.8.2019)