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Die Deutsche Bahn darf ihren Online-Kunden nicht vorschreiben, ein Konto in Deutschland zu führen.

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Luxemburg/Wien/Berlin – Die Deutsche Bahn darf nicht vorschreiben, dass Kunden für den Online-Ticketkauf einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und der Deutschen Bahn (C-28/18). Unternehmen könnten nicht vorgeben, in welchem EU-Staat der Kunde das Zahlungskonto führt.

Die Möglichkeit, per Sepa-Lastschrift zu zahlen, dürfe nicht von einem Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden, urteilten die EU-Richter. Missbrauch könne ein Zahlungsempfänger auch dadurch verhindern, dass er Tickets erst liefere oder ausdrucken lasse, wenn er die Zahlung erhalten habe.

Nicht mit Sepa-Verordnung vereinbar

Der VKI hatte geltend gemacht, dass das Online-Zahlungssystem der Deutschen Bahn nicht mit der Sepa-Verordnung der EU (Single Euro Payments Area) vereinbar sei. Diese verbietet es einem Zahlungsempfänger vorzugeben, in welchem EU-Land das Zahlungskonto zu führen sei. Unternehmen seien aber auch nicht verpflichtet, Kunden eine Zahlung per Lastschrift anzubieten. Der Oberste Gerichtshof hatte den Fall zur Klärung an den EuGH verweisen.

"Durch die Entscheidung ist gesichert, dass Verbraucher ihren gesamten Euro-Zahlungsverkehr über ein einziges Bankkonto innerhalb des Sepa-Raumes abwickeln können, und zwar unabhängig vom Wohnsitz", sagt VKI-Jurist Joachim Kogelmann. (APA, red, 5.9.2019)