Die Farbkombination Blau und Silber war dem EuGH zu vage.

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Wenn Red Bull seine Farben schützen will, muss es Bildmarke anmelden

Foto: Reuters/Cziborra

Red Bull ist eine der bekanntesten Marken der Welt – dank des gleichnamigen, primär mit einer Kombination der Farben Blau und Silber gekennzeichneten Energydrinks. Um sich wirksam vor Nachahmern zu schützen, hat Red Bull auch zwei Farbkombinationsmarken angemeldet. Farbkombinationsmarken schützen – im Gegensatz zu reinen Wort-, Bild- oder Wort/Bild-Marken – bestimmte Farben in bestimmter Kombination. Beide Marken von Red Bull bestehen aus einer Anordnung der mit Farbcodes genau spezifizierten Farben Blau und Silber und zwei unterschiedlichen Beschreibungen. Bei der ersten Marke wird das Verhältnis der beiden Farben mit ungefähr 50 zu 50 Prozent beschrieben. Bei der zweiten Marke wird erklärt, dass die beiden Farben in gleichem Verhältnis und nebeneinandergestellt verwendet werden.

Sechs Jahre lang tobte ein Rechtsstreit zwischen dem polnischen Unternehmen Optimum Mark und Red Bull um die Zulässigkeit dieser Farbkombinationsmarken. Sowohl das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als auch das Europäische Gericht (EuG) haben beide Marken für nichtig erklärt. Ende Juli bestätigte – wie vielfach berichtet – der Europäische Gerichtshof diese Entscheidungen schlussendlich (C-124/18p). Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis.

Vielzahl an Kombinationen möglich

Der EuGH führte – unter Verweis auf seine grundlegende Entscheidung C-49/02 (Heidelberger Bauchemie) – im Wesentlichen ins Treffen, dass beide Marken und deren Beschreibungen eine Vielzahl an Kombinationen der Farben Blau und Silber zuließen. Damit würden sie nicht den notwendigen Merkmalen der Eindeutigkeit und Beständigkeit oder Dauerhaftigkeit genügen. Diese Einschätzung ist zweifellos richtig. Insofern ist die Entscheidung nicht zu kritisieren.

Der Schlüssel für die Schutzfähigkeit von Farbkombinationsmarken liegt damit in einer möglichst genauen räumlichen und systematischen Farbbeschreibung der Anordnung, aus der sich keine unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten ableiten lassen. Im vorliegenden Fall hätte etwa eine Beschreibung ausgereicht, wonach die Farben Blau auf der linken Seite und Silber auf der rechten Seite nebeneinander dargestellt und durch eine zentrale vertikale Linie im gleichen Verhältnis geteilt sind. Red Bull gab auch nachträglich eine solche Beschreibung ab – nach Ansicht des EuGH und der Vorinstanzen jedoch zu spät.

Kein Vorteil mehr

Natürlich stellt sich angesichts der geforderten exakten Beschreibung sofort die Frage, worin sich dann überhaupt noch der praktische Unterschied zwischen einer Farbkombinationsmarke und einer "bloßen" Bildmarke begründet. Der Vorteil abstrakter Farbkombinationsmarken soll ja gerade darin liegen, nicht auf eine konkrete Anordnung der Farben beschränkt zu sein. Dieser vermeintliche Vorteil wird aber ad absurdum geführt, wenn die Schutzfähigkeit von Farbkombinationsmarken von einer möglichst konkreten Anordnung der Farben abhängt. Vor diesem Hintergrund sind Farbkombinationsmarken schlussendlich nichts weiter als ein Unterfall der Bildmarke.

Wenn der EuGH dennoch von einer prinzipiellen Schutzfähigkeit der Farbkombinationsmarken spricht, gleichzeitig aber eine konkrete Anordnung fordert, ist das ein Widerspruch in sich. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Unmut von Red Bull über die Entscheidung nachvollziehbar.

Der EuGH sollte sich wohl lieber eingestehen, dass sich Farbkombinationsmarken in dem Sinne, wie ihn marketingaffine Unternehmen wie etwa Red Bull benötigen, schlicht nicht mit den Erfordernissen der Unionsmarkenverordnung vereinen lassen. Das, was nach den Vorgaben des EuGH von der Farbkombinationsmarke bleibt, ist nicht mehr als eine Bildmarke. Die Farbkombinationsmarke ist tot, es lebe die Bildmarke.