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Der Europäische Gerichtshof urteilt am Dienstag (24.9.) über die Pflichten von Betreibern wie Google, heikle Informationen auf Antrag der Betroffenen bei Internet-Suchen zu unterdrücken. Der EuGH hatte schon 2014 festgelegt, dass Bürger unter bestimmten Umständen die Löschung von Links aus Ergebnislisten von Suchmaschinen verlangen können. Nun geht es um die Feinheiten.

EuGH soll mehrere Frage prüfen

In Frankreich hatten mehrere Bürger bei Google beantragt, bestimmte Informationen bei Suchen nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Dabei ging es zum Beispiel um eine satirische Fotomontage, um Informationen über Verbindungen zur Scientology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel über eine Anklage wegen sexueller Übergriffe auf Jugendliche. Google hatte die Löschung der Links verweigert.

Das mit den Fällen befasste französische Gericht möchte nun vom EuGH eine Präzisierung der Rechte und Pflichten. (Aktenzeichen C-136/17) In einem weiteren Fall geht es um die Reichweite der Löschung: Gilt die nach EU-Recht erwirkte Löschung solcher Links weltweit – oder nur national oder europaweit? In dem Fall klagt Google gegen die französische Datenschutzbehörde. Diese hatte ein Bußgeld gegen das US-Unternehmen verhängt, weil es Links nicht weltweit entfernt hatte. (Aktenzeichen C-507/17). (APA, 24.09.2019)