Diese Kiste mit Flyern der Identitären Bewegung wurde bei einer Razzia in der Hooligan-, Kampfsport- und rechtsextremistischen Szene im Raum Cottbus im Frühjahr 2019 konfisziert.

Foto: imago images/Martin Müller

Köln – Das deutsche Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss laut einem Beschluss des Kölner Verwaltungsgerichts eine Mitteilung widerrufen, worin die Identitäre Bewegung als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung" eingestuft wird.

Die Identitären sahen in dieser BfV-Mitteilung einen Verstoß gegen eine Zusage des Innenministeriums. Diese besagt, dass Verlautbarungen über die Identitäre Bewegung im Kontext des Rechtsextremismus eine Klarstellung enthalten müssen – nämlich dass die Identitären einen Verdachtsfall darstellten, solange sie in Verfassungsschutzberichten als Verdachtsfall gehandhabt werden.

Die Kölner Richter gaben mit ihrer Entscheidung am Mittwoch dem Eilantrag der Identitären Bewegung statt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde

Im am 27. Juni dieses Jahres veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2018 wurde die Identitäre Bewegung weiterhin nur als Verdachtsfall eingestuft. In seiner Pressemitteilung vom 11. Juli erklärte dann aber das BfV, es stufe die Identitäre Bewegung als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung" ein.

Zur Begründung führte der Inlandsgeheimdienst unter anderem aus, die Identitäre Bewegung ziele letztlich darauf ab, Menschen mit außereuropäischer Herkunft von demokratischer Teilhabe auszuschließen und sie in einer ihre Menschenwürde verletzenden Weise zu diskriminieren.

Durch die Verlautbarungen des BfV sei die Identitäre Bewegung in ihrem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleisteten sozialen Achtungsanspruch verletzt worden, entschied das Verwaltungsgericht. Auch sei sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verletzt. (red, APA, 25.9.2019)