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Das Rauchen wurde in den vergangenen Jahren, einhergehend mit dem immer stärker werdenden Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung, zunehmend zur Glaubensfrage: Während der eine zu seiner extra großen Portion Leberkäse in der Glutensemmel (mit Laktose, wohlverstanden) gerne zwei, drei Tschick genießt, fühlt sich der andere beim Genuss seines Açai-Chia-Puddings (ohne Zucker, ohne Gluten, dafür mit Ziegenmilch) schon durch die kleinste Tabakrauchwolke gesundheitlich schwer beeinträchtigt.

Mehr oder weniger militante Nichtraucher und Raucher verfolgen und verunglimpfen das feindliche Gegenüber und umgekehrt. Dass es dabei zu erhitzten Gemütern kommt, verwundert nicht. Das gilt speziell für Orte, an denen beide Parteien viel Zeit gemeinsam verbringen und mit denen sie emotional, im Guten wie im Schlechten, stark verbunden sind, wie zum Beispiel der Arbeitsplatz oder das Wirtshaus.

Für das Rauchen im Wirtshaus hatte man bis vor kurzem eine typisch österreichische Lösung: Einerseits war das Rauchen nicht ganz verboten, andererseits auch nicht ganz erlaubt – man denke an die Möglichkeit "abgetrennter" Raucherbereiche in Lokalen. Dort durften Nichtraucher rauchgeschützt sitzen, um sich sodann durch die Raucherbereiche voll dichter Rauchwolken auf die Toiletten zu bewegen. Immerhin haben wir es aber in Österreich "immer so gemacht" und "geht ja auch".

Lokale werden rauchfrei

Mit der Einführung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie ab 1. November 2019 ändert sich das nun dahingehend, dass das Rauchen in Lokalen generell verboten wird. Die Wirte müssen nicht mehr über teure Umbaumaßnahmen nachdenken und werden die Raucher endgültig vor die Lokale vertreiben.

Unklarheit besteht derzeit noch darüber, ob diese radikale Neuerung in der Gastronomie – also das nunmehr endgültige und vollständige Rauchverbot auf allen öffentlichen Gastronomieflächen – auch Auswirkungen auf das Rauchen am Arbeitsplatz hat. Wird es künftig etwa, gleich den abgeschafften "Raucherbereichen" in den Restaurants und Cafés, keine "Raucherkammerln" mehr in den Betrieben geben?

Die Frage ist berechtigt, denn das Grundprinzip des mehr oder weniger friedlichen Nebeneinanders von Raucherzonen und Nichtraucherbereichen in der Gastronomie und am Arbeitsplatz war bis dato sehr ähnlich ausgestaltet.

An Arbeitsplätzen innerhalb von Gebäuden ohne Kundenkontakt galt nämlich bereits bisher und gilt weiterhin, dass nicht geraucht werden darf, sofern auch nur ein einziger Mitarbeiter des Betriebes Nichtraucher ist. Daran kann weder der Arbeitgeber noch der nicht rauchende Mitarbeiter durch eine allfällige Einwilligung etwas ändern. Das Rauchverbot gilt dabei nicht nur für klassische Zigaretten und Zigarren, sondern auch für Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten.

Sind die Raucherkammerl noch zulässig?

Als Ausnahme von dieser Grundregel waren bereits bisher die sogenannten Raucherkammerln zulässig: Sofern im (nicht öffentlich zugänglichen) Betrieb oder Bürogebäude eigene Raucherräume vorhanden waren, aus denen der Rauch nicht in andere Bereiche dringen kann, durfte innerhalb des Gebäudes in solchen Raucherkammerln geraucht werden. Gute Nachricht an die Raucher: Daran ändert sich künftig nichts.

Auch die bisherige Regel, dass in Betrieben, in denen ausschließlich Raucher arbeiten und wo kein Kontakt zu Kunden stattfindet, das Rauchen prinzipiell erlaubt ist, ändert sich in Zukunft nicht. Dasselbe gilt für Tätigkeiten im Freien, selbst wenn nicht alle Mitarbeiter Raucher sind.

Unabhängig von diesen Voraussetzungen durften Arbeitnehmer in der Gastronomie bisher aufgrund ihrer Tätigkeit in öffentlich zugänglichen Räumen und ihres Kundenkontakts Rauch während der Arbeitszeit ausgesetzt sein. Dies ändert sich nun ab November aufgrund der Einführung des allgemeinen Rauchverbots in der Gastronomie.

Rauchpause ist keine Arbeitszeit

Für alle anderen Arbeitnehmer ändert sich durch das neue Gesetz vorerst nichts. Die im Titel gestellte Frage kann daher beschwichtigend beantwortet werden: Das Raucherkammerl darf bleiben.

Die dennoch schlechte Nachricht für alle arbeitenden Raucher: Die Rauchpause gilt nicht als Arbeitszeit und muss daher eingearbeitet werden. Sie bleibt jedenfalls unbezahlt, auch wenn mancherorts die von den rauchenden Arbeitnehmern geliebte "Selchkammer" zum Mittelpunkt des betrieblichen sozialen Zusammenlebens wurde. (Jana Eichmeyer, Karolin Andréewitch, 30.9.2019)