Mit der Teilungspflicht greift die deutsche Regierung nun auch bei Kaufgeschäften in die Maklerprovisionen ein.

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Die Einführung des Bestellerprinzips auch beim Kauf einer Immobilie ist zwar vom Tisch. Dennoch müssen sich die deutschen Makler auf Veränderungen einstellen. Die Koalition aus Union und SPD auf Bundesebene hat sich nämlich neben weiteren wohnpolitischen Eingriffen grundsätzlich auf eine sogenannte Teilungspflicht bei den Maklerprovisionen geeinigt.

Der Grundsatz des Konzepts klingt so einfach wie bestechend: "Der Zweitauftraggeber zahlt nicht mehr als der Erstauftraggeber." Der Zweitauftraggeber, das sei im Normalfall der Käufer, der Erstauftraggeber der Verkäufer, erläutert Christian Osthus, stellvertretender Bundesgeschäftsführer des Immobilienverbands Deutschland (IVD).

Im Klartext: Ein Makler darf künftig bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses vom Käufer nur noch so viel Provision verlangen, wie er auch vom Abgeber bekommt. "Wer also für den Abgeber umsonst arbeitet, hat künftig nichts mehr davon", so Osthus.

Vorbild für Österreich?

Das Konzept klingt spannend und könnte möglicherweise auch Vorbildcharakter für Österreich haben. Bekanntlich wird auch hierzulande gerade wieder über die Maklerprovisionen diskutiert, die ÖVP schlug die Einführung des Bestellerprinzips bei Mietverträgen vor. Wie es hier weitergeht, wird sich erst in den kommenden Wochen zeigen, wenn sich der Nationalrat wieder konstituiert hat.

Ebenjenes Bestellerprinzip gilt in Deutschland seit 2015 bei Mietwohnungen, hier zahlt also seitdem nur noch der Vermieter die Provision. Für Makler ist es seither untersagt, vom Wohnungssuchenden Provision zu verlangen, sofern dieser nicht der Erstauftraggeber war. Suchaufträge von Interessenten würden aber praktisch keine Makler annehmen, weil sie die Wohnungen, die sie für diesen dann suchen, ausschließlich diesem einen Interessenten anbieten dürften – und keinem zweiten, wenn der erste die Wohnung nicht nimmt. Osthus nennt das deshalb eine "Mogelpackung", denn die Möglichkeit für Wohnungssuchende, einen Makler zu beauftragen, bestehe dadurch eben nur theoretisch.

"Erfolgreiche Lobbyarbeit"

Dass das Bestellerprinzip nicht (wie geplant) auf den Kauf ausgeweitet wurde, führt Osthus auf "erfolgreiche Lobbyarbeit des IVD" zurück. Mit der Teilungspflicht kann man durchaus leben.

Ganz sicher ist es aber ohnehin nicht, dass sie kommt. Das Kabinett beschloss die neue Regelung zwar am Mittwoch, nun ist aber der Bundestag damit befasst. Kommt nichts dazwischen, dürfte dieser wohl im Februar zustimmen, die Teilungspflicht könnte dann Mitte 2020 in Kraft treten, so Osthus.

Weiterbestehen der Koalition ungewiss

Allerdings hängt dieser Fahrplan seiner Ansicht nach stark davon ab, wer sich in der SPD im Rennen um den Parteivorsitz durchsetzt. Anfang Dezember findet der SPD-Bundesparteitag statt; ein Koalitionsende mit Neuwahlen ist im Bereich des Möglichen.

Für deutsche Mieter wäre das ein Rückschlag, denn die Regierung hat gerade weitere wohnpolitische Maßnahmen in Umsetzung. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete soll der Betrachtungszeitraum von vier auf sechs Jahre verlängert werden, und bis Jahresende wollen das Innen- und das Justizministerium einen Entwurf für die generelle Reform des Mietspiegels vorlegen.

Mietpreisbremse verlängert

Die Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre bis 2025 hat das deutsche Bundeskabinett ebenfalls am Mittwoch beschlossen. Die deutschen Bundesländer können damit weiterhin Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen, in denen die Preisbremse zur Anwendung kommt. Teil des Gesetzespakets ist auch die Möglichkeit für Mieter, zu viel gezahlte Miete auch rückwirkend für die ersten zweieinhalb Jahre des Mietverhältnisses zurückzufordern. (Martin Putschögl, 10.10.2019)