Bild nicht mehr verfügbar.

Ein Blick auf die Justizanstalt Josefstadt in Wien.

Foto: REUTERS/Heinz-Peter Bader

Der Strafvollzug steht in Österreich seit längerer Zeit unter Beobachtung. Kritiker fordern dringende Gesetzesänderungen. Diese will Justizminister Clemens Jabloner vorantreiben. Erst Ende August schickte er eine Strafvollzugsnovelle in die Begutachtung.

Unter anderem hat die Grundrechts-NGO Epicenter.works diese Möglichkeit genutzt. Sie kritisiert am Gesetzesentwurf vor allem die "überbordende Videoüberwachung in Gefängnissen und das völlig unterschiedslose Verbot von Mobiltelefonen für Menschen im Strafvollzug".

Erweiterter Spielraum

Zunächst zu Punkt eins. Bisher durften solche technischen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nur in festgelegten Orten im Gefängnis verwendet werden. Darunter fielen laut Paragraf 102b Absatz 2 des StVG der Eingangsbereich, die Besucher- und Vernehmungszonen, die Gänge und die Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen. In den Hafträumen und den Sanitärräumen war solch eine Videoüberwachung laut Absatz drei bisher explizit verboten.

Genau dies solle nun aber aufgelockert werden, kritisiert die NGO. Nämlich laut Novelle "zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen".

Eingriff in höchstpersönlichen Lebensraum

Laut Gesetzesentwurf dienen etwa Body Cams der Polizei als Vorbild. Sie hätten für eine positive Entwicklung gesorgt. Deshalb wolle man sie auch im Strafvollzug ermöglichen, um etwaige strafbare Handlungen der Gefangenen, aber auch der Justizvollzugsbeamten besser überwachen zu können. Die Videoüberwachung müsse den Insassen ausdrücklich angekündigt werden. Im Wissen derer würden sich diese eher gesetzeskonform verhalten, so der Hintergedanke.

Epicenter.works kritisiert jedoch, dass die Hafträume und die gemeinschaftlich genützten Sanitärräume zum höchstpersönlichen Lebensraum der Insassen gehören. Ein Eingriff in diesen sei höchst problematisch. Außerdem sei davon auszugehen, dass eine Auswertung von Videomaterial ausschließlich zum Zweck der Verfolgung strafbarer Handlungen durch Gefängnisinsassen erfolgen werde.

Zu weitgehend, nicht zweckmäßig

Der neue Paragraf 101a StVG soll den unerlaubten Gebrauch von Mobiltelefonen in den Gefängnissen bekämpfen. Deshalb sollen künftig "Geräte zur funkbasierten Übertragung von Daten" auf dem Anstaltsgelände verboten werden, soweit diese nicht dienstlich zugelassen sind. Zu diesem Zwecke soll die Justizanstalt auch Störsender montieren dürfen.

Diese Passage ist für die Grundrechts-NGO aus mehreren Gründen problematisch. Ein grundsätzliches Verbot von Mobiltelefonen ohne Ausnahmen würde es den Insassen erschweren, den Kontakt zu Angehörigen aufrechtzuerhalten. Dies sei aber gesetzlich sogar vorgesehen, wenn dies die Resozialisierung fördere. Andererseits sei die Formulierung "Geräte zur funkbasierten Übertragung von Daten" viel zu schwammig. Darunter fielen nicht nur Mobiltelefone, sondern auch Laptops, Fernseher oder Radios. Die Möglichkeiten auf Empfang von Information dürften nicht derart weitgehend beschränkt werden.

Die Begutachtungsfrist hat am 14. Oktober geendet. Nun ist wieder das Justizministerium am Zug. Dieses gibt auf STANDARD-Nachfrage bekannt, dass es wie immer jeden Kommentar bewerten und gegebenfalls in die Novelle einarbeiten würde, bevor im Nationalrat darüber debattiert und abgestimmt wird. (red, 16.10.2019)