Presserat rügt "Oe24": Die Darstellung verletze die Intimsphäre der abgebildeten Frauen und diene "augenscheinlich nur der Befriedigung der voyeuristischen Interessen gewisser Leserinnen und Leser".

Foto: fid

"Oe24" zeigte sich vor dem Presserat zerknirscht und geradezu reuig über das Bild zweier Frauen, die breitbeinig am Strand aufeinander liegen, mit Blick auf deren Schritt: Man bedauere die Veröffentlichung des Fotos zur Story über "(S)Exzesse: Austro-Paar aus Lignano ausgewiesen". Die heiklen Stellen des Fotos hätten verpixelt werden sollen, offensichtlich hätten aber die redaktionellen Sicherheitsmaßnahmen hier versagt. Der Presserat rügte die Veröffentlichung trotz der Entschuldigung des Mediums.

"Oe24" argumentierte vor dem Presserat, die Gesichter der aufeinander liegenden Frauen seien nicht erkennbar. Deshalb seien ihre Persönlichkeitsrechte nicht verletzt. Auch sei die Materialbeschaffung zulässig, weil der Fotograf an einem öffentlichen Ort zwei Personen fotografiert habe, die auf Diskretion anscheinend keinen allzu großen Wert legten.

Der Senat 3 des Presserats sieht das ein wenig anders: Für einen Eingriff in den Persönlichkeitsschutz sei nicht entscheidend, ob die Gesichter der abgebildeten Personen auf einem veröffentlichten Foto erkennbar sind. Die Abgebildeten seien potenziell identifizierbar – wegen der neben ihnen abgebildeten Männer und deren spezifischer Kleidung beziehungsweise ihrer modischen Accessoires.

"Befriedigung voyeuristischer Interessen"

Der Senat wertet die Szene als "kompromittierend". Der Bildtext behaupte, dass die Abgebildeten betrunken waren ("Saufgelage starten bereits am Vormittag").

"Oe24" habe damit gegen den vom Ehrenkodex der österreichischen Presse geforderten Persönlichkeitsschutz der Betroffenen verstoßen. Die Darstellung verletze zudem die Intimsphäre der abgebildeten Frauen und diene "augenscheinlich nur der Befriedigung der voyeuristischen Interessen gewisser Leserinnen und Leser" (was der Ehrenkodex ebenfalls untersagt). Auch der Titel des Artikels – "(S)Exzesse: Austro-Paar aus Lignano ausgewiesen" – ziele nach der Auffassung des Senats primär auf voyeuristische Interessen ab.

Bildmaterial dürfe zudem laut Ehrenkodex nicht mit unlauteren Methoden beschafft werden, erinnert der Senat. Nach dessen Ansicht befanden sich die "offenbar stark alkoholisierten Frauen in einer Ausnahmesituation, die vom Fotografen des Mediums ausgenützt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Foto an einem öffentlichen Strand geschossen wurde." Der Senat erachtet "die Anfertigung des Fotos als unlautere Methode und somit aus medienethischer Sicht als unzulässig".

Der Artikel erschien am 11. Juni 2019 in "Oe24". (red, 18.10.2019)