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Wer im Zorn die Ehre von Vorgesetzten oder Kollegen erheblich verletzt, dem droht schon beim ersten Mal die fristlose Entlassung.

Foto: Getty Images / Andrejs Zemdega

Welche Beleidigungen am Arbeitsplatz sind Grund für eine fristlose Entlassung, was muss der Arbeitgeber akzeptieren? Vor kurzem hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zweimal mit dieser Frage beschäftigt.

In der ersten Entscheidung äußerte ein unzufriedener Angestellter im Rahmen eines firmeninternen Gewinnspiels seinen Unmut über seine Versetzung. Auf einen "Wunschzettel ans Christkind", der einer Mitarbeiterzeitung beigelegt war, schrieb er: "1. PFÄHLT N (Personalleiter, Anm.); 2. HÄNGT P (Vorstandsvorsitzender, Anm.) + CO; 3. HÖRT AUF ZU LÜGEN, BETRÜGEN + DISKIRIMINIEREN". Das Namens- und Adressfeld füllte er korrekt aus, als Kontakt gab er die E-Mail-Adresse "FUCK-U/SHITON-U" an.

Unmittelbar nach Einlangen des Wunschzettels sprach der Arbeitgeber die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer klagte und begehrte die Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die ersten beiden Instanzen gaben ihm recht, da es sich weder um eine ernstgemeinte Drohung noch um eine erhebliche Ehrverletzung gehandelt habe, sondern um eine Unmutsäußerung über die als ungerecht empfundene berufliche Situation.

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies das Klagebegehren ab (15. 5. 2019, 9 ObA 29/19h). Sich vom "Christkind" den Tod oder die Tötung zweier Vorgesetzter zu wünschen, habe nichts mit einer noch sozial adäquaten Darlegung von beruflicher Unzufriedenheit zu tun, sondern sei kränkend und herabwürdigend.

Die schriftlichen Äußerungen waren objektiv in erheblichem Maße ehrverletzend, die Entlassung daher gerechtfertigt.

Gerechtfertigte Entlassung

Bereits zuvor war der Angestellte wiederholt durch seine harsche und beleidigende Ausdrucksweise auffällig geworden. So äußerte er gegenüber einem Vorgesetzten "I grob die ein", als dieser ihm die bevorstehende Versetzung mitteilte. Auch gegenüber Mitarbeitern tätigte er Unterstellungen und verstörende Bemerkungen.

Anlässlich eines Schlichtungsgesprächs verweigerte er dem Vertreter des Arbeitgebers den Handschlag und begrüßte diesen stattdessen mit den Worten "Ich wünsche Ihnen den Tod". Die Verabschiedung fiel ähnlich harsch aus: "Ach fallen Sie doch von mir aus tot um."

Darüber hinaus brachte er seine Unzufriedenheit über die berufliche Situation durch das Tragen eines Ansteckers mit der Aufschrift "Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter" zum Ausdruck.

Erstaunlicherweise wurde der Angestellte nie wegen unangemessenen und beleidigenden Verhaltens ermahnt. Laut OGH sei die Entlassung aber auch ohne vorausgegangene Verwarnung gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung können nämlich auch einmalige empfindliche Ehrverletzungen einen Entlassungsgrund darstellen.

Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung – der Angestellte argumentierte, dass er sich vom Christkind wünschen könne, was er wolle – sei kein Freibrief für persönliche Beleidigungen und Verunglimpfungen.

In einer weiteren Entscheidung (OGH 27. 7. 2019, 8 ObA 22/19x) ging es um einen Arbeiter, der den Mitarbeiter eines Kunden beleidigte und dabei obszön gestikulierte. Der Arbeiter wurde entlassen, er bekämpfte dies und begehrte Kündigungsentschädigung.

Geschützter Personenkreis

Gemäß § 82 Abs 1 lit g Gewerbeordnung 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegenüber einem bestimmten Personenkreis – dem Gewerbeinhaber, Personen, die im selben Haushalt leben, oder gegenüber den übrigen Arbeitern – schuldig macht.

Nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigte Personen, etwa ein Lieferant oder sonstige Geschäftspartner, zählten laut OGH nicht zu diesem geschützten Personenkreis. Der Zweck der Bestimmung sei vor allem die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Betrieb. Ein Fehlverhalten gegenüber Geschäftspartnern habe daher nicht die gleiche Bedeutung wie gegenüber einem Kollegen und sei deshalb kein Entlassungsgrund.

Der OGH prüfte auch, ob der Arbeiter durch sein Verhalten seine Pflichten beharrlich vernachlässigt hat und damit den Entlassungsgrund verwirklicht haben könnte. Er kam zum Schluss, dass die geäußerte Beleidigung und obszöne Geste mangels Wiederholung und Schwere noch keine beharrliche Pflichtverletzung darstelle. Die Entlassung war daher nicht gerechtfertigt.

Fazit: Beleidigungen von Kunden stellen nur in besonderen Konstellationen, insbesondere im Wiederholungsfall, einen Entlassungsgrund dar. Für Vertriebs- oder Kundendienstmitarbeiter sowie Angestellte in gehobener Position gilt dabei ein strengerer Maßstab. Wer den Arbeitgeber oder Kollegen schwer beleidigt, dem droht hingegen die Entlassung – und das auch beim ersten Mal. (Horst Lukanec, Angelika Pallwein-Prettner, 22.10.2019)