Bild nicht mehr verfügbar.

Alle Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind verboten. Etwa Überwachungskameras in Toiletten oder Waschräumen zu installieren.

Foto: Getty Images

1. Was darf der Arbeitgeber überwachen?

Ohne Zustimmung darf er kaum etwas. Will er Kontrollen einführen, die die Menschenwürde – also die Persönlichkeitsrechte – berühren, muss das der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung beschließen oder es müssen die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Das betrifft etwa die Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die GPS-Ortung von Außendienstmitarbeitern oder die Aufzeichnung der Arbeitsleistung durch Maschinen. Stechuhren oder die Pflicht, den Firmenausweis zu tragen, berühren per se nicht die Menschenwürde.

Wie weit die Kontrolle gehen darf, entscheidet ihre Intensität. Damit ist gemeint, ob die Vorgesetzten selbst oder technische Systeme überwachen, ob in Stichproben oder permanent kontrolliert wird sowie wie viele und welche Daten gesammelt werden. Wichtig dabei ist: Legitimiert das Kontrollmittel das Ziel, oder gibt es eine weniger beeinträchtigende Alternative? Etwa stellt eine GPS-Ortung eines Dienstwagens eine hohe Kontrolldichte dar und müsste gerechtfertigt sein, da Fahrtenbücher und die Aufzeichnung auswärtiger Termine im Allgemeinen genügen müssen, heißt es dazu von der Arbeiterkammer.

Auch ist es unzulässig, die Leistung der Mitarbeiter, die im internen Bereich arbeiten, zu kontrollieren. Ein berechtigtes Interesse wäre es aber, wenn die Schalter einer Bank wegen möglichen Diebstahls gefilmt werden.

2. Was ist nicht erlaubt?

Alle Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde verletzen. Zum Beispiel wenn in Waschräumen und Toiletten Überwachungskameras installiert sind, heimlich Telefongespräche abgehört werden, Leibesvisitationen durchgeführt oder das Privatleben überprüft werden. Private E-Mails und Internetnutzung (sofern erlaubt) gehen den Arbeitgeber also nichts an. Übrigens: Auf dienstliche Mails darf der Arbeitgeber in der Regel ohne Ankündigung ebenfalls nicht zugreifen.

3. Wie sieht es mit Überwachung abseits der Arbeit aus?

Manche Arbeitgeber überwachen ihre Mitarbeiter im Krankheitsfall mit Privatdetektiven. Sie wollen so überprüfen, ob etwa jemand tatsächlich krank ist oder sich einen freien Tag macht. Irene Holzbauer, Leiterin der Arbeitsrechtsabteilung der Arbeiterkammer Wien, gibt hier zu bedenken, dass es auch zu Missinterpretationen seitens der Detektive kommen kann.

Dieser Text ist im Magazin Der Standard Karriere am 10.10.2019 erschienen. Erhältlich ist das Magazin in unserem Onlineshop.

Denn: Die Diagnose sei ausschlaggebend, ob jemand im Krankenstand zu Hause bleiben muss oder nicht – und die Diagnose müsse man dem Arbeitgeber nicht mitteilen. "Bei Fieber wird man im Bett bleiben, jemandem mit Burnout tut es vielleicht gut, im Wald spazieren zu gehen oder in Gesellschaft zu sein", sagt Holzbauer. Wichtig sei auch zu bedenken, dass Arbeitgeber die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter in sozialen Medien beobachten und dort gepostete Kritik als Kündigungsgrund sehen, sagt Holzbauer.

4. Was kann man dagegen tun?

Wer sich gegen unzulässige Kontrollen wehren will, sollte zuerst zum Betriebsrat gehen, sofern es einen gibt, rät Holzbauer. Ansonsten solle man sich untereinander solidarisieren. Auch Gewerkschaften und die Arbeiterkammer helfen. Hilft das alles nichts, kann man beim Arbeits- und Sozialgericht auf Unterlassung und Beseitigung der rechtswidrigen Überwachung klagen. Was den Datenschutz angeht, müssen die Firmen ihre Arbeitnehmer informieren, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Jeder Mitarbeiter hat das Recht, dazu Auskunft zu erhalten sowie zu verlangen, dass die Daten geheim gehalten werden. Kommt es zu einem datenschutzrechtlichen Verstoß, kann man sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.

5. Was ist, wenn man die Kontrolle kritisiert?

"Die wenigsten kritisieren solche Maßnahmen, weil sie Angst vor einem Jobverlust haben ", sagt Arbeitsrechtlerin Holzbauer. Sie rät, zum Betriebsrat zu gehen, der darauf achten kann, dass man gegenüber dem Arbeitgeber anonym bleibt. Auch kann er, wenn mindestens drei Arbeitnehmer kontrolliert werden, selbst beim Gericht eine Klage einreichen, um festzustellen, ob die Maßnahmen unzulässig sind – der überhaupt auf deren Unterlassung oder Beseitigung klagen. (Selina Thaler, 6.12.2019)