Bild nicht mehr verfügbar.

Fake-Reviews bei Versandhändlern bedeuten bessere Verkaufszahlen. Dessen sind sich viele Händler auf Amazons Marketplace nur allzu bewusst.

Foto: ap/lennihan

Bewertungen gehören zu den wichtigsten Faktoren beim Online- wie auch Offlinekonsum. Wer ein Restaurant, eine Bar oder ein Geschäft besuchen will, checkt zuerst einschlägige Bewertungsplattformen. Wer ein Produkt bei einem Onlinehändler kauft, liest oft die dazu verfassten Reviews. Zudem landen Produkte mit besseren Reviews bei Versandhändlern in den Suchergebnissen häufig weiter oben. Gute Bewertungen bedeuten dementsprechend auch wirtschaftlichen Erfolg. Ein Umstand, der Händler dazu veranlasst, ihre Rezensionen zu frisieren – ein massives Ärgernis für Konsumenten.

Millionenfach

Zwar betont beispielsweise der Onlinegigant Amazon, dass man sehr aktiv gegen Fake-Reviews vorgehe, dennoch gibt es wenig juristischen Handlungsspielraum, um zu belegen, dass tatsächlich gefälscht sind, da die Beweislast beim Kläger liegt – passieren Absprachen also dezentral, etwa über Whatsapp-Gruppen oder bei anderen sozialen Medien, gibt es keine Möglichkeit, das zu belegen.

Allein die Zahlen, die das Unternehmen selbst offenbart, sind bezeichnend: So habe man – und das sind bloß jene Bewertungen, die auch entdeckt und entfernt wurden – im vergangenen Jahr 13 Millionen "Versuche unterbunden, eine unechte Bewertung abzugeben, und [...] Sanktionen gegen mehr als fünf Millionen Täter ergriffen, die versuchten, Bewertungen zu manipulieren", so Amazon.

Neues Regelwerk

Die EU ist sich des Problems bewusst – und will die Händler selbst in die Pflicht nehmen. Künftig müssen diese klären, ob Reviews gefälscht wurden oder nicht. Sie müssen Kunden dann darüber informieren, wie genau geprüft wird und ob sämtliche Bewertungen, ob positiv oder negativ, veröffentlicht werden. Und, sofern behauptet wird, dass eine Review von einem Konsumenten verfasst wurde, ob dieser das Produkt tatsächlich genutzt hat.

Die Pflicht trifft vor allem Onlinehändler, fraglich ist nach dem EU-Text aber, ob beispielsweise bei Amazon, wo auch fremde Händler ihre Angebote verkaufen können, der Plattformbetreiber selbst – also Amazon – oder die Verkäufer sich darum kümmern müssten. Die konkrete Rollenverteilung wird wohl bei der Umsetzung der EU-Richtlinie durch die Länder geklärt werden müssen. (muz, 14.11.2019)