Weil sich ein Gast online über die Zurschaustellung von NS-Symbolik im Hotel beschwert hatte, klagte ihn die Besitzerin.

Foto: Matthias Cremer

Innsbruck – Der Rekursbeschluss fiel eindeutig aus und wurde ausführlich begründet. Auf 69 Seiten erklärte das Oberlandesgericht Innsbruck (OLG), warum es der Berufung eines Hotelgastes gegen eine einstweilige Verfügung stattgegeben hat. Dem Urlauber war untersagt worden, sich auf der Plattform Booking.com über im Hotel affichierte Bilder zu echauffieren, die einen Mann in Wehrmachtsuniform mit Hakenkreuz zeigten und offenbar ehrten.

Hotelbesitzerin verklagte Gast

Genau das tat ein deutscher Urlauber, nachdem er im Vorjahr in einem Zillertaler Hotel genächtigt und besagte Bilder in der Lobby bemerkt hatte. In seiner Online-Rezension wunderte er sich darüber, warum im öffentlich zugänglichen Bereich offenbar dem "Nazi-Opa" gehuldigt werde. Für die Hotelbesitzerin Grund genug, den Gast wegen Beleidigung und falscher Tatsachenbehauptung zu klagen – Streitwert: mehr als 20.000 Euro.

Das Landesgericht Innsbruck hatte im Frühsommer eine einstweilige Verfügung erlassen, der zufolge der beklagte Gast seine Online-Kommentare löschen musste und diese fortan zu unterlassen habe. Dagegen berief der Urlauber und bekam nun vom OLG recht. Anders als in der ersten Instanz sah man die Kritik des Gastes durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Zudem hatte der Urlauber bewiesen, dass die abgebildeten Männer tatsächlich NSDAP-Mitglieder, also Nazis, gewesen sind.

Verhandlung steht noch aus

Die Frist, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen, endet diese Woche. Erst dann wird ein Prozesstermin in der eigentlichen Sache, der vom Hotel beklagten Beleidigung und falschen Tatsachenbehauptung festgelegt. Gemäß Auskunft des Anwalts der Klägerin, wird seine Mandantin keine Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG einbringen.

Interessant bleibt der Fall allemal, denn die Verhandlung wird am Landesgericht Innsbruck stattfinden. Den vorliegenden, sehr ausführlich begründeten Rekursbeschluss hat hingegen das OLG verfasst, und dieses ist darin bereits auf die für den Rechtsstreit maßgeblichen Argumente eingegangen.

Sollte nun das Landesgericht der Klägerin recht geben, würde es damit praktisch gegen die nächsthöhere Instanz entscheiden, die inhaltlich bereits dem Beklagten recht gegeben hat. Ein Vergleichsangebot habe die Klägerin bislang ausgeschlagen, sagt der Beklagte. (Steffen Arora, 18.11.2019)