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Wien – Das Verkehrsministerium legt das Motto der Übergangsregierung „Verwalten statt gestalten“ recht großzügig aus. Im Pendlerverkehr beispielsweise werden Pflöcke für die nächsten zehn Jahre eingeschlagen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen im Verkehrsverbund Ostregion an die ÖBB bis 2034 für fehlerhaft und daher nichtig befunden hat.

Nun will Verkehrsminister Andreas Reichhart die Erbringung der Verkehrsleistungen durch die ÖBB für zumindest zehn Jahre festzurren. Dies ohne Umkehrmöglichkeit. Der gegenüber den ursprünglichen Plänen auf eine Dekade verkürzte Verkehrsdienstevertrag (VDV) soll den Insidern zufolge keine Kündigungsmöglichkeit enthalten. Die Unterfertigung des VDV ab 15. Dezember stehe unmittelbar bevor, erfuhr DER STANDARD aus mit der Materie befassten ÖBB-Kreisen. „Stimmt nicht“, sagt Ministeriumssprecherin Elisabeth Hechenleitner. Der Vertrag sei noch nicht unterschriftsreif, es fehlten noch Kleinigkeiten. Wie bei den VDV von Salzburg und Oberösterreich gebe es noch Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern, die bei der Staatsbahn für denselben Zeitraum ihrerseits über den VDV des Bundes hinausgehende Verkehrsdienstleistungen bestellen. So ein weitreichender Vertrag ohne jede Kündigungsklausel, das wäre sehr unüblich, wundert sich der Verkehrssprecher der Volkspartei, Andreas Ottenschläger.

Westbahn will Rekurs einlegen

Beim VDV des Bundes geht es, wie berichtet, um mehr als 700 Millionen Euro pro Jahr, die der Bund in unwirtschaftliche Nah- und Regionalzüge der ÖBB für den Pendler- und Schülerverkehr buttert. Zu Fall gebracht wurde das ÖBB-Monopol bis 2034 in der Ostregion von ÖBB-Konkurrent Westbahn und Bayerischer Oberlandbahn. Sie haben die vom Ministerium einen Tag zu spät eingebrachte Vorankündigung für die Direktvergabe bekämpft – mit dem Ergebnis, dass das Ministerium den VDV nur bis 2029 in Direktvergabe, also ohne öffentliche Ausschreibung, vergeben darf.

Westbahn hat angekündigt, gegen den Zehnjahresvertrag außerordentlichen Rekurs beim Verwaltungsgerichtshof einzulegen. (ung, 20.11.2019)