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Der Einfluss der Aktionäre soll gestärkt werden.

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Bisher lag die Kompetenz für die Festlegung der Vergütung der Vorstandsmitglieder allein beim Aufsichtsrat, nun dürfen die Aktionäre mitreden. Besonders spannend: Die börsennotierten AGs müssen die allgemeine Vergütungspolitik und jährlich die konkrete Vergütung jedes Vorstandsmitglieds mit dem Aktienrechtsänderungsgesetz seit Juni 2019 auf der Homepage veröffentlichen. Es gibt aber keine inhaltlichen Vorgaben durch das Gesetz, der Aufsichtsrat ist weiterhin frei, die Vergütung(spolitik) zu bestimmen. Allerdings muss der Aufsichtsrat erklären, warum er Wünsche der Aktionäre nicht umsetzt.

Man will mit dieser Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütungspolitik eine Ex-ante-Transparenz und durch die Vergütungsberichte eine Ex-post-Transparenz schaffen. Diese Transparenz geht weit über die bisherigen Offenlegungspflichten hinaus (vgl § 239 Abs 1 Z4 UGB), die für andere Gesellschaften aufrechtbleiben.

Nach den europarechtlichen Vorgaben für diese Neuregelung soll der Einfluss der Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft auf die Vergütungsvereinbarungen mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gestärkt und die Transparenz solcher Vereinbarungen verbessert werden ("Mitwirkung der Interessenträger an der Corporate Governance").

Aufsichtsrat, Achtung

In der Vergütungspolitik muss der Aufsichtsrat nachvollziehbar beschreiben, aus welchen Bestandteilen sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder zusammensetzt und nach welchen Regeln die Vergütung verteilt wird. Fixe und variable Vergütungsbestandteile und alle sonstigen Vorteile müssen genau beschrieben werden. Wichtig ist, dass die neuen gesetzlichen Regelungen keine inhaltlichen Vorgaben machen, wie die Vergütung aussehen soll. Es gibt auch keine inhaltlichen Vorgaben durch das Gesetz, es steht dem Aufsichtsrat also frei, ganz einfache Vergütungsstrukturen (etwa ausschließlich eine fixe Entlohnung) festzulegen oder komplexe Modelle mit einem (hohen) Anteil an kurz- und langfristigen variablen Elementen oder einem Beteiligungsprogramm. Diese Entscheidung bleibt beim Aufsichtsrat; aber die Vergütungspolitik muss die Inhalte und Verfahren genau beschreiben, gleichgültig, wie sie aussehen. Man kann es auch "Grundsätze der Vergütung der Mitglieder des Vorstands" nennen. Dabei muss auch erklärt werden, wie diese Grundsätze die Entwicklung der Gesellschaft positiv beeinflussen können. Und es muss das Verhältnis zu den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft erläutert werden. In der Vergütungspolitik sind die Laufzeit der Verträge der Vorstandsmitglieder, die maßgeblichen Kündigungsfristen, die Pensionssysteme sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen (z. B. Abfertigungsregeln etc.) anzugeben.

Diese sehr weitgehende Transparenz der Vergütung der Vorstandsmitglieder kann nicht nur bei den Aktionären Fragen hervorrufen, sondern auch in der interessierten Öffentlichkeit. Es wird interessant sein, ob es auch einen "Wettlauf" der Gesellschaften um die modernsten und effektivsten Vergütungsformen geben wird. Und es wird spannend werden, ob diese Transparenz auch bei anderen, nicht börsennotierten Gesellschaften kommen wird, sei es freiwillig oder weil der Gesetzgeber daran Gefallen findet.

Die Aktionäre müssen über die Vergütungspolitik alle vier Jahre oder bei wesentlichen Änderungen in der Hauptversammlung abstimmen. Allerdings ist das Abstimmungsergebnis unverbindlich und hat nur empfehlende Wirkung. Damit ist klar festgehalten, dass dem Aufsichtsrat wie bisher die Kompetenz zukommt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder und die vertraglichen Auszahlungsmechanismen festzulegen. Es gibt keine Kompetenzverschiebungen. Allerdings muss in der Vergütungspolitik erklärt werden, wie dem Willen der Aktionäre in der letzten Abstimmung Rechnung getragen wurde bzw. warum nicht.

Das ist neu

Hauptversammlungsbeschlüsse mit nur empfehlendem Charakter sind ein Novum im österreichischen Aktienrecht. Man wird sehen, ob dieses Modell auf andere Bereiche jenseits der Vergütung ausgeweitet werden wird.

Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht wird eine noch höhere Transparenz bringen, weil darin ex post die konkreten Zahlen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zu nennen sind. Es muss ganz detailliert die tatsächlich bezahlte Vergütung für jedes einzelne Mitglied dargestellt werden. Der Vergütungsbericht ist gemeinsam von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und soll die Kontrolle der tatsächlich gewährten Vergütung durch die Aktionäre ermöglichen. In der Praxis wird die Aufbereitung der Informationen wohl vor allem beim Vorstand liegen. Weil in Österreich das Einkommen immer noch gern als eine vertrauliche Information gehandhabt wird, werden die Vergütungsberichte einen gewissen Kulturwandel mit sich bringen.

Genau wie bei der Vergütungspolitik müssen die Aktionäre über den Vergütungsbericht abstimmen. Wiederum ist es nur ein unverbindlicher Beschluss mit empfehlender Wirkung. Aber es ist im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Willen der Aktionäre Rechnung getragen wurde.

Frage an die Hauptversammlung

All diese Verpflichtungen sind sinngemäß auch für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden. Dies wird in der Regel weniger komplex sein, weil Aufsichtsräte oft eine pauschale Vergütung erhalten. Der den Aufsichtsrat betreffende Abschnitt der Vergütungspolitik und des Vergütungsberichts wird daher in aller Regel kurz und jedenfalls deutlich weniger detailreich ausfallen. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied zum Vorstand: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die Entscheidung über die Vergütungspolitik und die konkrete Vergütung liegt also bei den Aktionären, und insofern hat sie auch bindende Wirkung und ist nicht nur eine Empfehlung. Die gesetzlichen Regeln sind in diesem Punkt zwar unklar, aber es ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Verschiebung der Kompetenzen in diesem Punkt regeln wollten. Es würde ja auch bedeuten, dass der Aufsichtsrat seine eigene Vergütung festlegen kann. Das wäre nicht sinnvoll.

Vergütungspolitik und Vergütungsbericht sind auf der Homepage der AG zu veröffentlichen und zwar für zehn Jahre, um einen periodenübergreifenden Vergleich zu ermöglichen. Dies soll es den Aktionären, potenziellen Anlegern und an der Gesellschaft interessierten Akteuren ermöglichen, die Vergütung und die Leistung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht nur jährlich, sondern auch über einen längeren Zeitraum prüfen zu können. Die Beurteilung, ob die gewährte Vergütung tatsächlich den langfristigen Interessen der Gesellschaft entsprach, ist nämlich häufig erst nach mehreren Jahren möglich.

Empfehlung

Die Vergütungspolitik und insbesondere der jährliche Vergütungsbericht mit den konkreten Zahlen werden viel Interesse bei den Aktionären und der Öffentlichkeit haben. Aus meiner Sicht sind diese Neuregelungen ein guter Anlass, die Vergütungsstruktur zu prüfen und beispielsweise die vertraglichen Regelungen mit den Vorstandsmitgliedern zu vereinheitlichen. Dann kann eine professionelle und gesetzeskonforme Vergütungspolitik erstellt werden, und der jährliche Vergütungsbericht als Anwendung der Vergütungspolitik ist dann eine einfache Fingerübung. (23.11.2019)