Da derzeit kein Ende der Negativzinsphase in Sicht ist, hat der Feststellungsanspruch bezüglich Zinsabrechnungen auch einen entsprechend hohen monetären Wert.

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Die Zinsen sinken, und es ist kein Ende in Sicht. Während die anhaltende Negativzinsphase die Kreditkunden freut, leiden die Banken darunter – ein guter Grund, ihnen bei der Kreditzinsberechnung genau auf die Finger zu schauen.

Seit 2015 sind die für die Berechnung variabler Kreditzinsen relevanten Zinsindikatoren Euribor und Libor negativ. Aktuell rangiert der Drei-Monat-Euribor bei – 0,4 Prozent, der für Schweizer-Franken-Kredite relevante Drei-Monat-Libor sogar bei – 0,7 Prozent.

Bei einem im Kreditvertrag vereinbarten Aufschlag von 1,0 Prozent müsste der Kreditnehmer somit nur 0,6 bzw. 0,3 Prozent Zinsen zahlen. Tatsächlich frieren die Banken den Zinsindikator bei Unternehmerkrediten regelmäßig bei 0 ein und geben den negativen Wert dem Kunden nicht weiter.

Negativzinsen

Diese für Unternehmer nachteilige Vorgehensweise rechtfertigen die Banken mit einer angeblichen Regelungslücke im Kreditvertrag bzw. mit fehlender Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Tatsächlich bestätigte der OGH bereits 2017 in einer Reihe von Entscheidungen zu Verbraucherkrediten, dass Banken den negativen Zinsindikator weitergeben müssen.

Da der OGH einzig auf den Wortlaut der Zinsvereinbarung abstellte, besteht kein Zweifel daran, dass dies auch bei Unternehmerkrediten gelten muss. Dies bestätigte zuletzt auch das Landesgericht Steyr in einem rechtskräftigen Urteil.

Hat die Bank die Negativzinsen rechtswidrig nicht weitergegeben, können die zu viel verrechneten Zinsen zurückverlangt werden. Bei einem aushaftenden Kreditbetrag von 500.000 Euro wären dies mehr als 5000 Euro für die letzten drei Jahre. Handelt es sich um einen Schweizer-Franken-Kredit, wäre sogar ein Betrag von rund 10.500 Euro geltend machbar.

Darüber hinaus hat der Unternehmer einen Anspruch darauf, dass auch zukünftige Zinsabrechnungen unter Berücksichtigung der negativen Zinsindikatoren vorgenommen werden. Da derzeit kein Ende der Negativzinsphase in Sicht ist, hat dieser Feststellungsanspruch auch einen entsprechend hohen monetären Wert.

Verhandlungsdruck

Viele Banken gingen einen Schritt weiter und haben den Kunden sogar Klauseln vorgeschrieben, die einen Mindestzins unabhängig vom jeweiligen Zinsniveau festlegen. Eine aktuelle OGH-Entscheidung bezüglich der Zulässigkeit von Mindestzinsklauseln bei Unternehmenskrediten trägt zur Rechtsklarheit wenig bei (25.6.2019, 1 Ob 75/19i).

Die vom OGH vorgenommene Unterscheidung zwischen echter und unechter Mindestzinsklausel stellt eine für juristische Laien kaum zu bewältigende Herausforderung dar.

Häufig scheuen sich Kreditnehmer davor, ihre Bank mit Ansprüchen zu konfrontieren. Die Befürchtung, die Bank könne den Kredit fällig stellen, ist allerdings unbegründet. Laut rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Wien (5 R 51/13a) berechtigt die Geltendmachung von Ansprüchen die Bank allerdings nicht dazu, den Kredit aufzukündigen.

Häufig lenken die Banken – nach entsprechendem Verhandlungsdruck – ohnehin ein. Eine Klage ist in den meisten Fällen gar nicht notwendig. Da Rückforderungsansprüche regelmäßig binnen dreier Jahre verjähren, spielen die Banken auf Zeit. Ein zeitnahes Handeln ist jedenfalls zu empfehlen. (Roman Taudes, 2.12.2019)