Wer gegen das Forst- oder Jagdgesetz verstößt, muss mit Beamtshandlung durch deren Schutzorgane rechnen.

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Innsbruck – Vor allem in Ostösterreich kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Waldbesuchern, speziell Mountainbikern, und Jägern oder Förstern. Nicht selten, wie zuletzt an dieser Stelle beschrieben, enden diese vor Gericht oder zumindest mit Strafen. Ein User warf daher die Frage auf, wer im Wald und am Berg eigentliche welche Befugnisse hat. Tretlager hat sich für Sie erkundigt und dabei einige – für manche wohl überraschende – Antworten gefunden.

Eines vorweg: Jäger ist nicht gleich Jäger, und Förster ist nicht gleich Förster. Denn nur die als solche ausgewiesenen jeweiligen Aufsichtsorgane sind mit den wirklich weitreichenden Kompetenzen ausgestattet. Im Falle der Jäger sind das die sogenannten Jagdschutzorgane, im Falle der Förster die Forstschutzorgane. Sie müssen eine besondere Eignung und Ausbildung vorweisen. Normale Jagdberechtigte müssen für ihr Revier einen solchen Jagdaufseher oder Berufsjäger zum offiziellen Jagdschutzorgan bestellen. Forstschutzorgane sind meist dort tätig, wo es große Liegenschaften zu betreuen gibt.

Was Jagdschutzorgane dürfen

Die Befugnisse dieser Personen sind allerdings weitreichend. Zwar sind die Jagdgesetze Landesmaterie, aber die Regelungen einzelner Bundesländer überschneiden sich in vielen Punkten. So sind Jagdschutzorgane zum Mitführen von Waffen berechtigt. In Tirol umfasst diese Berechtigung neben der Jagdwaffe selbst auch Faustfeuerwaffen und eine kurze Seitenwaffe. Und die Jagdschutzorgane sind zudem berechtigt, diese Waffen gegen Menschen einzusetzen, sofern es um die Abwehr eines Angriffs auf Leib und Leben dient.

Ertappt ein Jagdschutzorgan, das sich übrigens als solches ausweisen muss, jemanden auf frischer Tat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß jagdrechtlichen Vorschriften im Wald oder es besteht der begründete diesbezügliche Verdacht, so sind die Befugnisse ebenfalls weitreichend. Sie reichen vom Anhalten der Person und der Aufforderung, sich auszuweisen, bis hin zur Festnahme und Durchsuchung sowie Abnahme von gewissen Gegenständen.

Dass Jagdschutzorgane Personen tatsächlich festnehmen dürfen, um sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen, ist je nach Bundesland etwas unterschiedlich geregelt. In Tirol setzt diese Maßnahme etwa voraus, dass der Beschuldigte sich nicht ausweisen kann und dem Jäger nicht bekannt ist, dass der Verdacht besteht, der Betretene würde sich der Strafverfolgung entziehen oder dass der Betretene die strafbare Handlung trotz Abmahnung fortsetzt.

Verfassungsjurist rät, auf Polizei zu bestehen

Für Verfassungsjurist Heinz Mayer geht das zu weit, denn derlei Befugnisse sind sonst ausdrücklich Organen der öffentlichen Sicherheit vorbehalten, die eine ungleich umfassendere Ausbildung absolvieren müssen. Zudem besteht in Österreich keine Pflicht, einen Ausweis mitzuführen. Die Voraussetzungen für eine Identitätsfestellung seien im Verwaltungsstrafgesetz sehr klar geregelt und setzen voraus, dass man auf frischer Tat ertappt wurde. Mayer empfiehlt im Falle einer solchen Amtshandlung durch ein Jagdschutzorgan, auf das Hinzuziehen der Polizei zu bestehen.

Auf keinen Fall sollte man sich durch Flucht oder gar Tätlichkeit der Amtshandlung entziehen. Denn in Ausübung ihrer Tätigkeit sind Jagdaufsichtorgane Polizeibeamten gleichgestellt. Das heißt, man riskiert, zusätzlich wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt belangt zu werden, und jede Form des körperlichen Widerstandes kann sehr schnell in eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung münden. Außerdem dürfen Jagdschutzorgane Verdächtige auch bis außerhalb ihres eigentlichen Wirkungsbereiches im Wald verfolgen.

Was Forstschutzorgane dürfen

Sehr ähnlich, allerdings ohne die Waffengewalt, verhält es sich bei Forstschutzorganen. Auch sie müssen eine spezielle Ausbildung und Eignung vorweisen, um zu solchen bestellt werden zu können. Ihre Befugnisse fußen auf dem bundesweit gültigen Forstgesetz. Ertappen sie eine Person, die eine Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen dieses Forstgesetzes begeht – und das beinhaltet wahrlich viele Möglichkeiten dazu –, so dürfen auch sie wegweisen oder die Identität für eine Anzeige feststellen.

Unter bestimmten Umständen dürfen Forstschutzorgane sogar Personen vorübergehend festnehmen, um sie der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuführen. Außerdem haben sie die Befugnis, Transportmittel oder Behältnisse zu durchsuchen. Forstprodukte oder Werkzeuge, die zur Gewinnung oder Bringung von Forstprodukten verwendet werden können, dürfen sie vorübergehend beschlagnahmen.

Forstgesetz ist nicht gleich Jagdgesetz

Auch bei Forstschutzorganen gilt, dass sie verdächtige Personen über ihren Wirkungsbereich hinaus verfolgen dürfen. Daher empfiehlt sich auch hier im Falle einer Konfrontation, in Ruhe das Gespräch zu suchen und notfalls auf das Hinzuziehen der Polizei zu bestehen. Auch Forstschutzorgane gelten als Organe der öffentlichen Aufsicht und sind daher besonders geschützt.

Wie eingangs erwähnt, müssen sich Jagd- sowie Forstschutzorgane sichtbar als solche ausweisen und zu erkennen geben, um eine Amtshandlung durchführen zu dürfen. Nicht jeder Jäger oder Waldbesitzer darf sich eigenmächtig zum Sheriff aufschwingen. Und die als solche ausgewiesenen Schutzorgane dürfen nur nach ihren jeweiligen Befugnissen handeln, Sprich dem Jagd- oder eben dem Forstgesetz. Wobei der jüngst hier skizzierte Fall aus Niederösterreich zeigt, wie schwammig diese im Falle von Jägern mitunter formuliert sind.

Bergwacht betrifft Mountainbiker kaum

Neben den beiden genannten Gruppen gibt es noch die Bergwacht, die im Wald mit besonderen Kompetenzen ausgestattet ist. Allerdings gründen diese auf den jeweiligen Landesgesetzen. In Tirol sind das etwa das Naturschutzgesetz, das Nationalparkgesetz, das Abfall- und Campinggesetz, das Landespolizeigesetz hinsichtlich Lärmschutz, Schutz vor Gefährdung und Belästigung durch Tiere sowie das Feldschutzgesetz.

Während Mountainbiker und etwaige Fahrverbote für diese davon nicht wirklich tangiert werden, könnte das Feldschutzgesetz zumindest auf Almen zum Tragen kommen, denn es verbietet mitunter das Betreten landwirtschaftlicher Flächen. Die genaue Rechtsauskunft dazu langte bis Redaktionsschluss nicht ein und wird an dieser Stelle ergänzt, sobald vorhanden. (Steffen Arora, 3.12.2019)