Die Bezeichnungen Balsamico und Aceto sind laut EU-Recht allein nicht geschützt.
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Luxemburg/Karlsruhe – Ein Essighersteller kann nach EU-Recht Produkte als "Deutschen Balsamico" verkaufen. Die geschützte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstrecke sich nicht auf die Einzelbegriffe "aceto" und "balsamico", entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit um die Produkte der süddeutschen Firma Balema. Abschließend muss in dem Fall der Bundesgerichtshof entscheiden. (Az. C-432/18)

Balsamessig aus Modena

Die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" ist als geografische Angabe für Balsamessig aus dem italienischen Modena geschützt. Ein italienisches Erzeugerkonsortium aus dieser Region forderte deshalb Balema auf, den Begriff "balsamico" nicht zu verwenden. Das Unternehmen beantragte deshalb vor deutschen Gerichten die Feststellung, dass die Produktbezeichnungen nicht gegen die geschützte Angabe verstoßen.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, der den EuGH zur Auslegung des EU-Rechts anrief. Die Luxemburger Richter entschieden daraufhin, dass die Einzelbegriffe "aceto" und "balsamico" sowie auch Kombinationen und Übersetzungen nicht geschützt seien. Vor allem Aceto (Essig) sei ein üblicher Begriff. Das Adjektiv balsamico werde üblicherweise für einen Essig verwendet, der einen süßsauren Geschmack habe. (APA, red, 4.12.2019)