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Viele asiatische Staaten haben ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong und Singapur, wonach die Quellensteuer meist auf null bis fünf Prozent reduziert wird.

Foto: Reuters / Umit Bektas

Eine steueroptimale Akquisitionsstruktur spielt eine entscheidende Rolle bei Unternehmenskäufen. Beim Kauf von Unternehmen in Europa oder Asien haben sich Investoren in der Vergangenheit häufig über eine Holding in den Niederlanden, Luxemburg, Hongkong oder Singapur beteiligt.

Ziel ist dabei, die Quellensteuern zu reduzieren, die bei Dividenden an die Investoren anfallen. Die Quellensteuern betragen zwischen null bis 35 Prozent und sind ein relevanter Kostenfaktor für die Investoren. Eine Reduktion der Quellensteuer ist möglich, wenn der Staat, in dem das Zielunternehmen ansässig ist, ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat der Holdinggesellschaft hat.

Quellensteuer zwischen null und fünf Prozent

So haben viele asiatische Staaten ein vorteilhaftes Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong und Singapur, wonach die Quellensteuer meist auf null bis fünf Prozent reduziert wird. Bei der Weiterleitung der Dividenden von der Holding an den Investor müssen Quellensteuern ebenfalls vermieden werden. Hongkong und Singapur erheben null Prozent Quellensteuer auf Dividenden und waren daher bisher ein beliebter Holdingstandort.

Für den Fall des späteren Verkaufs des Zielunternehmens, des Exits, ist darauf zu achten, dass die Holding eine Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne geltend machen kann, damit der Ausstieg für den Investor steueroptimal erfolgen kann.

Kontrolle oder Minderheit

Seit 1. Jänner 2019 gelten in Österreich neue steuerliche Spielregeln für den Unternehmenskauf. Vor dem Hintergrund der sogenannten Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) wurden Regeln für ausländische Unternehmensbeteiligungen (Controlled Foreign Companies – CFC) eingeführt, wie sie bereits in den meisten europäischen Staaten bekannt sind. Investoren sind danach zu unterscheiden, ob sie Kontrolle, d. h. mehr als 50 Prozent Beteiligung an der ausländischen Holding, haben oder Minderheitsgesellschafter sind.

Bei kontrollierenden Investoren wird die ausländische Holding als transparent behandelt, und das Einkommen der Holding wird dem Investor, der sich meist über eine österreichische GmbH beteiligt, von vornherein zugerechnet, wenn die Holding mehr als ein Drittel Passiveinkünfte erwirtschaftet und die tatsächliche Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 Prozent beträgt. Passiveinkünfte sind insbesondere Dividenden, Veräußerungsgewinne, Zinsen und Lizenzgebühren.

Dadurch verliert die ausländische Holding ihre Abschirmwirkung. Das Einkommen der Holding wird unmittelbar dem österreichischen Investor zugerechnet und unabhängig von einer Ausschüttung der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen. Dabei können Körperschaftsteuerbefreiungen verloren gehen.

Erheblicher Steuernachteil

Für Minderheitsgesellschafter zwischen fünf und 50 Prozent gilt, dass Dividenden der niedrigbesteuerten ausländischen Holdinggesellschaft, die überwiegend Passiveinkünfte erzielt, ebenfalls der 25-prozentigen Körperschaftsteuer unterworfen werden. Dies ist ein erheblicher Steuernachteil.

Nur dann, wenn die Holdinggesellschaft mehr als zwei Drittel operative Einkünfte erwirtschaftet, etwa durch Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften, und Substanz in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten hat, bleibt die Abschirmwirkung der Holdinggesellschaft erhalten. Die neuen Anforderungen an Tätigkeit und Substanz müssen bei der Steueroptimierung von Akquisitionsstrukturen beachtet werden. (Sibylle Novak, 8.12.2019)