Josef F.

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Wien – Den neuen Namen eines "der bekanntesten Straftäter Österreich" zu nennen, ist eine Verletzung der im Ehrenkodex für die österreichische Presse verankerten Persönlichkeitsschutzes. Zu diesem Schluss kam der Senat 2 des Presserats in einer aktuellen Entscheidung. Die "Kronen Zeitung" hatte im Juli über den "Häfen-Alltag" von Josef F. berichtet und dabei auch seinen neuen Nachnamen geschrieben.

Generell vertritt der Senat die Ansicht, dass Josef F. als österreichweit bekannt gelte und die von ihm begangenen Straftaten "als außergewöhnlich und schwerwiegend zu qualifizieren" seien. Das Interesse der Öffentlichkeit sei "entsprechend groß", womit "die Nennung des vollen Namens des Täters grundsätzlich möglich erscheint".

Allerdings gehe es nun um den neuen Namen, den der Betreffende "zehn Jahre nach der Entdeckung der Straftat angenommen hat": Es sei "naheliegend", dass Josef F. diese Maßnahme ergriff, um gegenüber neu ankommenden Strafgefangenen in der Justizanstalt anonym zu bleiben. Denn er sei "wiederkehrend körperlichen Angriffen ausgesetzt" gewesen. "Nach Meinung des Senats ist es nicht auszuschließen, dass die Nennung des neuen Namens die körperliche Sicherheit von Josef F. innerhalb der Justizanstalt gefährdet", wird betont. Die Veröffentlichung diene nur dazu, "die Neugierde gewisser Leserinnen und Leser zu befriedigen".

Auch rechtskräftig verurteilte Straftäter hätten schutzwürdige Anonymitätsinteressen, so der Presserat. Die Medien müssten daher jeweils im Einzelfall abwägen. Die "Krone" wurde aufgefordert, diese die Entscheidung zu veröffentlichen, hat bisher aber den Presserat nicht als Schiedsgericht anerkannt. (APA, 13.12.2019)