Das Kumulationsprinzip ist ein grundlegendes Prinzip des österreichischen Verwaltungsstrafrechts. Es bedeutet, dass dann, wenn mehrfache gleichartige Delikte vorliegen, nicht bloß eine Strafe verhängt wird, sondern jeder einzelne Verstoß zu bestrafen ist. So wird etwa ein Meldeverstoß, der sich auf mehrere Arbeitnehmerinnen bezieht, pro Arbeitnehmer bestraft.

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Wenn hohe Verwaltungsstrafen nur die Geschäftsführer treffen, kommen manche schwarze Schafe unter den Unternehmen ungeschoren davon.
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Die daraus folgenden teils sehr hohen Strafen sind nun durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rs C-64/18 u. a.) in Kritik geraten. Nach Auffassung des EuGH können so entstandene Strafen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Delikt – es ging um nicht bereitgehaltene Lohnunterlagen und fehlende Beschäftigungsbewilligungen – unverhältnismäßig und damit unzulässig sein. Es wird daher diskutiert, ob bei mehreren gleichartigen Delikten das Kumulationsprinzip abgeschafft und durch das Absorptionsprinzip, das im gerichtlichen Strafrecht angewendet wird, ersetzt wird.

Abschreckung und Verhältnismäßigkeit

Dann würde sich der Strafrahmen nach dem strengsten Delikt richten. Dies hätte aber zur Folge, dass – wie Walter Gagawczuk hier vergangenen Montag aufgezeigt hat – die Strafrahmen, die derzeit noch auf Basis des Kumulationsprinzips bemessen werden, nach oben hin korrigiert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Strafen auch dann abschreckend sind, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind.

Es gilt, die richtige Balance zwischen Abschreckung und Verhältnismäßigkeit zu finden. Dabei spielt auch die Frage eine wesentliche Rolle, wen die Strafen treffen sollen. Man würde vermuten, dass ein Unternehmen, das Lohn- und Sozialdumping durch Unterentlohnung betreibt oder Vorteile aus der Überschreitung der Höchstarbeitszeiten zieht, auch die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu tragen hat. Dies ist aber unmittelbar nicht der Fall.

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen haftet bei einer GmbH gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz primär – von Ausnahmen abgesehen – der oder die Geschäftsführer/in. Von überhöhten Strafen ist daher nicht die Gesellschaft betroffen, sondern angestellte Geschäftsführer, also in persönlicher Abhängigkeit beschäftigte Arbeitnehmer. Bei Strafen, die im Einzelfall mehrere Hunderttausend Euro betragen, sind auch gut verdienende Geschäftsführer in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Zwar haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG auch die Gesellschaft für die über Geschäftsführer verhängten Geldstrafen. In der Regel wird die Geldstrafe jedoch beim Geschäftsführer eingetrieben.

Kein Ersatz der Geldstrafe

Eine vertragliche Absicherung der Geschäftsführer über eine Regelung im Dienstvertrag, in der sich die die Gesellschaft zum Ersatz der Geldstrafe verpflichtet, ist nach der Rechtsprechung nicht möglich. Auch ein Ersatz der Verwaltungsstrafen durch die Gesellschaft ohne vertragliche Verpflichtung ist mit Blick auf das Delikt der Untreue problematisch.

Übrig bleibt, dass die Gesellschaft die aus dem rechtswidrigen Verhalten lukrierten Vorteile behalten darf. Beim gestraften Geschäftsführer vermag die präventive Wirkung des Verwaltungsstrafrechts möglicherweise eine Verhaltensänderung bewirken. Für eine nachfolgende Geschäftsführerin muss dies allerdings nicht gelten, und es beginnt das Problem von Neuem.

Es wäre daher sinnvoll, die Gesellschaft als primäre Adressatin der Strafdrohung in den Mittelpunkt zu rücken. Es soll insbesondere den Gesellschaftern bewusst werden, dass sich die Missachtung verwaltungsrechtlicher Vorschriften keinesfalls auszahlt, da die Haftung unmittelbar die Gesellschaft trifft. Damit haben auch die Eigentümer ein unmittelbares Interesse an der Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften.

Daneben sollte es ähnlich dem gerichtlichen Strafrecht dem jeweiligen Einkommen angemessene, nicht existenzbedrohende Geldstrafen für den handelnden Geschäftsführer geben. Dieses Konzept wirkt im Sinne der Judikatur abschreckend und bewirkt eher eine nachhaltige Verhaltensänderung als eine Anpassung der Höhe der Verwaltungsstrafen. (Christoph Wolf, Daniela Krömer 16.12.2019)