Bloß weil ein Ehepartner mehr als fünf Wohnungen vermietet, fällt dieses Vermögen nicht aus der Aufteilungsmasse bei Scheidungen heraus

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Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesammelte Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt. Das gilt allerdings nicht für Unternehmen; der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Erwerbsquellen geschädigt und möglicherweise Arbeitsplätze vernichtet werden.

Doch diese Unterscheidung führt in manchen Fällen zu einer deutlichen Benachteiligung eines Ehepartners, meistens der Frau. So wurde Immobilienbesitz und der damit verbundene Arbeitsaufwand als unternehmerische Tätigkeit gewertet, wenn eine größere Zahl von Mietwohnungen vermietet wird. In Anlehnung an das Konsumentenschutzgesetz gilt diese Zuordnung ab sechs Wohnungen sowie bei Beiziehung einer Hausverwaltung. Solche Vermögenswerte waren von der Aufteilung ausgeschlossen.

Nur mehr in Ausnahmefällen

"Dadurch entstand bei Scheidungen für diese Immobilienbesitzer ein entscheidender Vorteil im Aufteilungsverfahren", sagt die Scheidungsexpertin Susanna Perl von der Wiener Familienrechtskanzlei Gärner Perl. "Diese Situation wurde nicht nur von vielen als ungerecht empfunden, sie war auch inkonsistent. Denn wenn ein Ehegatte Geld in Aktien oder Kunstgegenstände angelegt hatte, wurde das als eheliche Ersparnis gewertet. Steckte dasselbe Geld in mehreren Wohnungen, hatte der Ex-Partner kein Anrecht darauf."

Dieser Praxis hat der Oberste Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Der Fall betraf eine steirische Unternehmerfamilie, die über die Jahre zahlreiche Immobilien erworben hatte, die meisten davon in seinem Namen und einige wenige in ihrem. Bei der Scheidung vertrat die Frau den Standpunkt, es sei unbillig und gleichheitswidrig, wenn sie ihre Wohnungen mit ihrem Mann teilen müsse, aber er dies bei seinen zahlreichen Immobilien nicht tun müsse. Der OGH schloss sich dieser Ansicht an: Eine solche Handhabung würde dem Ziel des Aufteilungsverfahrens widersprechen, "die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln". (OGH 30. 4. 2019, 1 Ob 112/18d)

OGH nennt Ausnahmen

Nur mehr in Ausnahmefällen kann das von einem Ehegatten vermietete Immobilienvermögen als Unternehmen und damit nicht als eheliche Ersparnis qualifiziert werden:

· wenn die Vermietung einen so großen Teil der laufenden Einkünfte von einem oder beiden ausmacht, dass sie als Teil ihres aktiven Erwerbslebens gilt;

· wenn die Mieterträge nur dank eines größeren Arbeitsaufwands im Sinne einer Erwerbstätigkeit von einem oder beiden Partnern lukriert werden können; und

· wenn die Vermietung selbst durch Dritte, also z. B. durch eine eigens eingerichtete Hausverwaltung, geregelt wird und einer der beiden Partner in dieser selbst die wesentlichen Entscheidungen trifft.

Ob diese Bedingungen erfüllt sind, muss jener Ehegatte, der sich darauf beruft, behaupten und beweisen.

Zwar kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass bestimmte während der Ehe angesammelte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen. Allerdings kann das Gericht von einem solchen Vertrag abweichen, wenn er in einer Gesamtbetrachtung einen Ehegatten unbillig benachteiligt. "Wir empfehlen prinzipiell, bei Vorhandensein von Vermögen einen Ehevertrag aufzusetzen, weil man sich im Nachhinein oft viel Ärger erspart", sagt Perl. "Aber auch ein Ehevertrag kann keine Wunder bewirken." (Eric Frey, 17.12.2019)