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Wien – Der Vorschlag des Bundesamtes zur Korruptionsbekämpfung (BAK), die Handys der Neos-Abgeordneten Stephanie Krisper und einer "Presse"-Redakteurin beschlagnahmen zu lassen, war nicht rechtswidrig. Das stellte die unabhängige Rechtsschutzkommission fest. Im Fall der Journalistin merkte die RSK allerdings an, dass diese "Anregung" einer Beschlagnahme "besser unterblieben wäre".

Innenminister Wolfgang Peschorn hatte am 15. November die Rechtsschutzkommission des BAK um eine Sonderprüfung der Vorgehensweise in diesem Fall ersucht. Tags zuvor war bekannt geworden, dass das BAK angeblich auf Druck von hochrangigen Verfassungsschützern versucht haben soll, die Handys von Krisper und der Journalistin Anna Thalhammer zu beschlagnahmen.

Anfang Dezember verteidigte dann BAK-Leiter Andreas Wieselthaler das Vorgehen, dieses sei lediglich ein "Vorschlag" gewesen. "Die Staatsanwaltschaft hat es abgelehnt, das zeigt, dass das System funktioniert", sagte Wieselthaler damals. Es sei um eine mögliche Verletzung des Amtsgeheimnisses gegangen. Die Polizei schlage Ermittlungsmethoden vor und die Staatsanwaltschaft entscheide darüber, so der BAK-Leiter. Der Vorschlag stelle noch keine Verletzung beziehungsweise Einschränkung der parlamentarischen Immunität oder der Pressefreiheit dar, lautete seine Argumentation.

Der Hintergrund dazu ist, dass das BAK in der Affäre um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) – angeblich auf Druck von hochrangigen Verfassungsschützern – versucht hat, das Handy von Krisper und Thalhammer zu beschlagnahmen. Anlass war die Suche nach einem angeblichen "Maulwurf" im BVT, der die Abgeordnete über interne Vorgänge informiert haben soll.

Krisper war zu dieser Zeit im parlamentarischen U-Ausschuss zur BVT-Affäre tätig. Die Beschlagnahmung des Handys einer Abgeordneten wäre ein drastischer Eingriff in das freie Mandat. Wohl auch deshalb lehnte die Staatsanwaltschaft Wien das Begehren des BAK ab.

Unterschiedliche Sachlage bei Politikern und Journalisten

In einer Presseaussendung der Rechtsschutzkommission wird diese Ansicht weitgehend bestätigt. Zum Fall Krisper hieß es, es sei für die Kommission "entscheidend" gewesen, dass "nach dem klaren Wortlaut der zitierten Verfassungsbestimmung" eine Sicherstellung nicht vom Immunitätsschutz erfasst sei. Das bedeute, dass für die angeregte Sicherstellung des Mobiltelefons Krispers deren Stellung als Nationalratsabgeordnete "kein rechtliches Hindernis dastellte".

Erst durch Krispers Angabe bei ihrer Zeugenvernehmung, dass sie sich als Bloggerin mit einer selbstständig gestalteten Webseite auf das "Aussageverweigerungsrecht für Journalisten" berufen könne, habe sich eine "geänderte Sachlage" ergeben. Eine positive Erledigung des Ansuchens des BAK wäre laut geltender Rechtslage damit "nicht in Betracht gekommen". Das BAK habe aber erklärt, ihm seien Krispers Blogger-Aktivitäten nicht bekannt gewesen. Die Rechtsschutzkommission habe "keinen Anlass", diese Erklärung in Zweifel zu ziehen, hieß es. Daher sei das Vorgehen rechtskonform gewesen.

Recht auf Aussageverweigerung

Etwas kritischer lautete die Stellungnahme der RSK im Fall der Journalistin. Denn bei dieser wäre es ja offenkundig gewesen, dass das Recht auf Aussageverweigerung greift. Die Anregung auf Sicherstellung des Handys "zeigte sich daher von vornherein als kaum erfolgversprechend und dementsprechend wenig sinnvoll", schreibt die RSK. Allerdings sei dem geltenden Recht nicht zu entnehmen, dass es der Polizei verboten ist, eine "aus Rechtsgründen kaum erfolgsversprechenden Maßnahme" anzuregen.

Daher wurde seitens der RSK auch in diesem Fall keine Rechtswidrigkeit erkannt. "Das ändert aber nichts an der einhellig vertretenen Überzeugung der RSK, dass die Anregung zur Sicherstellung des Mobiltelefons von Frau Mag. Thalhammer besser unterblieben wäre", betonte die Kommission in ihrem Schreiben. (APA, 16.12.2019)