Ob gegen Feuer, gegen Ableben oder Schäden im Haushalt: Wer sich versichert, ist zwar immer noch vielen Risiken ausgesetzt. Ein Blitz fragt nicht nach der Versicherungspolizze des Bauern, bevor er dessen Stadel in Brand setzt, und auch der Badewanne ist der Versicherungsstatus des Badenden egal, wenn sie überläuft. Die Versicherung sorgt aber dafür, dass der entstandene Schaden nicht zu groß wird.

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Der Schlüssel unter der Fußmatte lädt Diebe förmlich ein. Ob Versicherungsansprüche dadurch verfallen, hängt dann davon ab, ob Einbrecher die Einladung annehmen.
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Was jedoch, wenn der Schaden größer ausfällt, als er ohnehin schon ist? Wer versichert ist, sollte dennoch nicht fahrlässig handeln. Es gibt Fälle, in denen Versicherungsnehmer ihre Ansprüche verlieren. Zum Beispiel diesen: Eine Klägerin hatte ihren Porsche und ihren BMW mit Wechselkennzeichen bei einem Versicherer angemeldet. Als sie sich 2004 von ihrem BMW trennte, informierte sie ihren Versicherer. Dieser merkte die Stornierung des Vertrags vor und kündigte an, die Stornierung schriftlich zu bestätigen.

Zwölf Jahre weitergezahlt

Ob das Schreiben der Versicherungsgesellschaft je die Adressatin erreicht hat, steht in den Sternen. Tatsache ist, dass die Klägerin ganze zwölf Jahre brauchte, um zu merken, dass die Versicherungsprämie von 50 Euro weiterhin Monat für Monat von ihrem Konto abgebucht wurde. Es ging um mehrere Tausend Euro, die die Klägerin bis 2016 ohne Gegenleistung und den Versicherer überwies. Sie verlangte das ganze Geld zurück, staunte aber, als der Versicherer bloß die Prämien der letzten drei Jahre zurücküberwies. Der Fall landete vor Gericht. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) verlor die Klägerin aber: Rechtsansprüche verjährt.

Eva Palten, die an der Universität Wien Versicherungsrecht lehrt, hält den OGH-Entscheid für nachvollziehbar und richtig. "Verjährung schafft Rechtssicherheit durch Rechtsverlust", schreibt sie in einem Beitrag für die Versicherungsrundschau: "Sie schützt nicht nur Schuldner vor späten Überraschungen. Sie wirkt auch general- und spezialpräventiv, indem sie den Gläubiger zum Tätigwerden motiviert."

Versichert zu sein heißt nicht, dass man Narrenfreiheit genießt. Auch wenn die Zahlungen unrechtmäßig weiterhin von ihrem Konto abgebucht wurden: Es sei in der Hand der Klägerin gewesen, den Schaden zu vermeiden, so Palten. Und auch sei es bemerkenswert, dass der Schaden über ganze zwölf Jahre hinweg unentdeckt blieb. Fazit: Wer fahrlässig handelt, steht am Ende womöglich mit einer Versicherung für einen BMW da, ohne einen BMW zu fahren.

Schlüssel unterm Tankdeckel

Fahrlässigkeit kann aber nicht nur zur Verjährung von Ansprüchen führen. Sie kann auch Schäden verursachen. So macht etwa der sprichwörtliche Schlüssel unter der Fußmatte oder unter dem Blumentopf Einbrechern das Leben besonders leicht.

Auch hierzu ein Beispiel aus jüngerer Vergangenheit: Ein Lkw-Fahrer hat, wie bei seinem Unternehmen üblich, sein Gefährt auf einem Kaufhausparkplatz abgestellt. Er hat – auch das ist bei seinen Kollegen üblich – den Schlüssel unter dem Tankdeckel deponiert. Das erleichtert zwar die Übergabe des Lkws an den nächsten Lenker. Nur blöd, dass auch Dieben das Handwerk deutlich einfacher gemacht wird, wenn der Schlüssel schon vor Ort ist.

So kam es auch, das Fahrzeug verschwand. Der Fuhrparkbetreiber merkte dies erst, als man das Fahrzeug vier Tage später wieder brauchte. Die Versicherung wollte nicht für den Schaden aufkommen, obwohl der Fuhrpark vollkaskoversichert war. Das Unternehmen klagte und verlor vor dem OGH – allerdings mit Teilerfolg.

Schlüsselsafe als Alternative

Der OGH ortete grobe Fahrlässigkeit aufseiten des Versicherungsnehmers. Das klagende Unternehmen hatte jahrelang geduldet, dass Mitarbeiter die Schlüssel im Lkw verstecken. Ein Schlüsselsafe hätte nur rund 30 Euro pro Fahrzeug gekostet. Allerdings konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden, dass die Fahrlässigkeit auch zum Diebstahl geführt hat. Möglich, dass der Dieb den Schlüssel unterm Tankdeckel erst bemerkt hat, als er den entwendeten Boliden zum ersten Mal tanken wollte.

Inzwischen sei es marktüblich, grob fahrlässig herbeigeführte Schäden vertraglich in die Deckung einzuschließen, so Professorin Palten. Allerdings gilt meist eine Höchstgrenze, die der Schaden nicht überschreiten darf. (luis, 21.12.2019)