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Die Kosten für die Nutzung des ÖBB-Schienennetzes schießen nach Ansicht der Konkurrenten des ÖBB-Personenverkehr ins Kraut.

Foto: dpa / Jens Büttner

Wien – Neben anstehenden Postenbesetzungen erwarten Neo-Verkehrsministerin Leonore Gewessler in dem um Umwelt und Energieagenden angereicherten Ministerium einige Baustellen. Eine davon betrifft einen Nerv des Bahnsystems: den für Bahnbau, -erhaltung und -betrieb des ÖBB-Schienennetzes zuständigen Teilkonzern ÖBB-Infrastruktur AG.

Für die Netznutzung erhält die ÖBB-Infra seitens der ÖBB-Absatzgesellschaften und privater Eisenbahnverkehrsunternehmen pro Jahr Schienenmaut in der Größenordnung von 450 Millionen Euro. Die Höhe des Infrastrukturbenützungsentgelts (IBE) ist von jeher Zankapfel zwischen der Staatsbahn und ihren Personenverkehr-Konkurrenten. Insbesondere Westbahn stellte Zuschläge wie das Stationsentgelt stets infrage, zumal das IBE ab dem Start der Westbahn 2011 mehrfach erhöht wurde. Streitschlichter ist die Bahnregulierungsbehörde Schienen Control (SC) und deren Bescheide erlassende Schienen Control Kommission (SCK), eine Behörde mit richterlichem Einschlag.

Kritik an Schienenmaut-Bescheiden

Der Schienen Control versetzte der Verwaltungsgerichtshof jüngst einen Dämpfer. Bescheide zur Höhe der Schienenmaut wurden bis ins Jahr 2011 zurück als mangelhaft aufgehoben. Das erschließt sich aus dem am 4. November veröffentlichten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG; Geschäftszahl W110 2162055-1/57E). Der Richtersenat unter Vorsitz von Peter Chvosta spart darin nicht mit Kritik an den SCK-Bescheiden zur Höhe des IBE und verwies die Causa zwecks Neuverhandlung und Festlegung der Tarife an den Bahnregulator zurück.

Das BVwG beruft sich dabei auf den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht hatte in seinem Erkenntnis (Ro 2019/03/0015) von 11. Juli unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach unter das IBE nur die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten zu subsumieren seien, also jener Aufwand, der in Abhängigkeit von der Zugbewegung variiert. Fixkosten, die der Netzbetreiber auch dann tragen muss, wenn keine Zugbewegung stattfindet, fielen nicht darunter.

Es geht um Millionen

Das ist starker Tobak. Denn damit stellt das Höchstgericht Millionenzahlungen infrage, die der ÖBB-Infrastruktur AG entgehen könnten. Dies nicht primär durch den Anlassfall Westbahn – sie bekämpfte die IBE-Bescheide, die von der SC nach amtswegiger Prüfung erlassen worden waren –, sondern durch die eigene Konzernschwester ÖBB-Personenverkehr AG. Letztere fährt tagtäglich ein Vielfaches an Zügen, und entsprechend gestiegen sind ihre IBE-Zahlungen.

Die Westbahn wollte nicht hinnehmen, was die ÖBB-Infrastruktur an Schienenmaut vorgeschrieben hat.
Foto: APA / Robert Jäger

Wiewohl es sich dabei um Millionen handelt, die im ÖBB-Konzern von einer Tasche in die andere wandern: Indirekt betrifft die vom Höchstgericht veranlasste Korrektur den Steuerzahler. Denn das Verkehrsministerium bestellt im Wege der Verkehrsdienstverträge den Großteil der von der ÖBB erbrachten Zugkilometer und bezahlt so letztlich die dazugehörige Schienenmaut.

Gericht attestiert Mängel

Für die Schienen Control ist der BVwG-Beschluss eine Art Schuss vor den Bug. Denn Höchst- und Verwaltungsrichter gehen mit dem Regulator hart ins Gericht. "Der Bescheid der belangten Behörde lasse keine umfassende Überprüfung und Analyse der festgestellten Kosten erkennen", heißt es im BVwG-Beschluss. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde überprüft habe, ob die von der ÖBB-Infra vorgelegten Zahlen richtig seien. Ja, es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde "fachkundige Überlegungen und Erwägungen" angestellt habe, ob die festgestellte Kostenbasis als schlüssig anzunehmen ist.

Deshalb sei davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft ist, schreibt das BVwG und verwies die Sache zurück an die Behörde – zwecks weiterer Erhebungen, die in ihrer Dimension einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkämen.

Weiter Ermessensspielraum

Die Schienen-Control Kommission sieht die gerichtlichen Beschlüsse nicht als Rüge. In einer Stellungnahme verweist eine Sprecherin darauf, dass der österreichische Gesetzgeber die Formulierung der unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten unverändert ins Eisenbahngesetz übernommen habe und so habe die Schienen Control entschieden. Bei der Festlegung der Entgelte habe man weiten Interpretationsspielraum gehabt, zumal der EuGH in mehreren Vertragsverletzungsverfahren festgestellt habe, dass keine Vorschrift des Unionsrechts festlegt, welche Kosten unter diesen Begriff fallen. Das habe wiederum den EU-Mitgliedstaaten "einen gewissen Wertungsspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht verschafft" (Rs C-512/10, Rs C-545/10).

Nun werde das Ermittlungsverfahren fortgesetzt, die Kosten der ÖBB-Infrastruktur AG neuerlich geprüft und beurteilt, welche von der ÖBB-Infrastruktur AG angesetzten Kosten im Sinne der Entscheidung des VwGH als variierende Kosten anzusehen seien.

Bis zu einer Milliarde Euro

Um wie viel Geld es tatsächlich geht, ist nicht zu eruieren. Die von der Westbahn an Refundierung erhofften 50 Millionen Euro (davon zehn Millionen Euro für acht Prozent Zinsen) werden von der ÖBB als "nicht nachvollziehbar" bestritten – wie auch die von für die ÖBB-Personenverkehr AG hochgerechnete Größenordnung von einer Milliarde Euro. Auskenner gehen von zumindest einer halben Milliarde Euro aus, die selbst für die ÖBB-Infrastruktur kein Klacks wären. (Luise Ungerboeck, 9.1.2020)