Am 13. Februar wird die Verhandlung gegen den Burschen fortgesetzt.

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Wien – Am 13. Februar wird erneut gegen einen Jugendlichen verhandelt, der im Mai 2018 im Ditteshof in Wien-Döbling eine Siebenjährige getötet hat. Gerichtssprecherin Christina Salzborn bestätigte gegenüber der APA einen Bericht der Tageszeitung "Heute". Bei dem Prozess geht es allerdings nur um die Frage der Zurechnungsfähigkeit des mittlerweile 17-jährigen Burschen.

Die beiden vor der ersten Verhandlung im Dezember 2018 von der Justiz zugezogenen Gerichtspsychiater waren hinsichtlich der Frage, ob der 17-Jährige im Tatzeitpunkt zurechnungsfähig war, zu unterschiedlichen Ansichten gekommen. Der mittlerweile verstorbene Gutachter Werner Gerstl stufte den Angeklagten als nicht zurechnungsfähig und damit nicht schuldfähig ein. Sein Kollege Peter Hofmann kam allerdings zum Schluss, dass der Bursche im Tatzeitpunkt zwar an einer schizophrenen Erkrankung litt, diese aber noch nicht handlungsbestimmend war. Hofmann bejahte daher die Schuldfähigkeit, erachtete den 17-Jährigen aber zugleich für derart gefährlich, dass er sich im Fall eines Schuldspruchs für seine Unterbringung im Maßnahmenvollzug aussprach.

Verfahrensfehler

Ein von der Verteidigung beantragtes "Obergutachten" lehnte das Erstgericht ab. Die Geschworenen folgten Hofmanns Expertise, der Angeklagte wurde auf dieser Basis schuldig erkannt und zu 13 Jahren Haft sowie Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verurteilt. Für den Obersten Gerichtshof (OGH) war der Verzicht auf ein drittes Gutachten allerdings ein fundamentaler Verfahrensfehler, womit sich nun ein neu zusammengesetztes Schwurgericht nach Einholung einer dritten Expertise noch ein Mal mit der Frage nach der Schuldfähigkeit des Jugendlichen befassen muss. Das Gutachten von Kathrin Sevecke ist nun laut "Heute" fertiggestellt. Sie kommt zum gleichen Ergebnis wie Hofmann.

Die Verhandlung am 13. Februar wird Richter Norbert Gerstberger leiten. Dabei müssen sich die Geschworenen mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit auseinandersetzen. War der 17-Jährige zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig, kann er laut Paragraf 21 Absatz 1 nicht dafür verantwortlich gemacht werden und wird in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen sein. Wird die Frage zur Schuldfähigkeit bejaht, dann wird der Bursche für die Bluttat verantwortlich gemacht. Aufgrund seiner negativen Gefährlichkeitsprognose wird er zusätzlich zur Haftstrafe nach Paragraf 21 Absatz 2 wahrscheinlich in eine Anstalt eingewiesen. Der Prozess ist für einen Tag anberaumt, noch am gleichen Tag soll ein Urteil gefällt werden. (APA, 10.1.2020)