Auch ein Jahr danach wird die "Töchter-Entscheidung" des Obersten Gerichtshofs (OGH 24. 1. 2019, 6 Ob 55/18h) hitzig debattiert. In einer KG von 1963 konnten die geschäftsführenden Gesellschafter ihre Beteiligung, durch Vertrag oder Testament, nur an männliche Nachkommen frei übertragen, an Töchter hingegen nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter.

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Welche Testamentklauseln als sittenwidrig gelten, hat sich im Laufe der Jahrzehnte geändert.
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Der OGH erkannte darin einen Verstoß gegen die guten Sitten. Privatautonomie und Testierfreiheit seien hohe Güter, deren Schutz äußerste Zurückhaltung bei Eingriffen wegen Sittenwidrigkeit gebiete (§ 879 ABGB). Der Gleichheitsgrundsatz könne solchen Tatbeständen aber vorgehen. Was als sittenwidrig anzusehen sei, unterliege dem Wandel der Zeit.

In Präzedenzfällen des OGH sowie des EGMR wurden heikle Testamentsbedingungen wie das Anknüpfen an adelige Herkunft oder Geburt aus "kanonischer Ehe" für ungültig erachtet. Verfassungsrechtlich waren Vorrechte eines Geschlechts schon in den 60er-Jahren ausgeschlossen, bis 1976 galt aber im Familienrecht noch ein "patriarchales Modell". Die herrschende Sozialmoral lasse es heute nicht mehr zu, sich auf die strittige Regelung zu berufen. Art 4 Z 3 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) untersage jede geschlechtsbezogene Diskriminierung bei der Ausübung selbstständiger Tätigkeiten.

Weiterreichende Folgen

Die Begründung gleicht dem Spruch jenes Harvard-Professors im Film On the Basis of Sex, der den Kampf der US-Richterin Ruth Bader Ginsburg um Gleichstellung prägte: Gerichte sollen sich zwar nicht vom täglichen Wetter beeinflussen lassen, sehr wohl aber von der Ära ihrer Zeit.

Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig. Allerdings berief sich der OGH nicht nur auf das GlBG. Das wirft weiterreichende Fragen auf. Dürfen Geschlechter in Verträgen oder Testamenten auch dann nicht ungleich behandelt werden, wenn kein Tatbestand des GlBG erfüllt ist? Können auch andere Diskriminierungsverbote die Vertrags- und Testierfreiheit einengen?

Immerhin untersagt Art 21 Abs 1 der EU-Grundrechtecharta jede Diskriminierung, nicht nur in Bezug auf Geschlecht, Rasse und ethnische Herkunft, sondern auch betreffend politische oder sonstige Anschauungen, Vermögen, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Und welche Rolle spielt es, ob ein verfassungsrechtlich garantierter Diskriminierungsschutz durch einfache Gesetze umfassend oder nur lückenhaft ausgestaltet ist, um bei der Prüfung von Sittenwidrigkeit berücksichtigt zu werden?

Sachgerechte Abgrenzungen

Unter bestimmten Umständen wird die Sittenwidrigkeitskontrolle von Verträgen zum Schutz vor Diskriminierung angebracht sein. Verfolgt eine gemeinnützige Stiftung den Zweck der Unterstützung begabter Berufsanwärter, dann kommt ihr eine erhöhte gesellschaftliche Relevanz und Außenwirkung zu. Beschränkt ihre Stiftungsurkunde den Kreis der Begünstigten auf Angehörige eines bestimmten Glaubensbekenntnisses, so werden dadurch wohl auch öffentliche Interessen verletzt.

Aber lässt sich das auch vom Eigentümer einer unbedeutenden Privatimmobilie sagen, der eines seiner Kinder deshalb auf den Pflichtteil setzt, weil ihm dessen sexuelle Präferenz missfällt? Besteht auch hier aus dem Blickwinkel herrschender Moralvorstellungen ein zwingendes Interesse an der Korrektur des Willens eines Erblassers?

Zu hoffen ist, dass sich der OGH bei nächster Gelegenheit zu diesen Fragen genauer äußert und für unterschiedliche Szenarien sachgerechte Abgrenzungen trifft. Solange Rechtsunsicherheit besteht, werden Verträge, Testamente und Stiftungserklärungen vorsorglich neutral zu formulieren sein. Wenn sich daraus ein Motiv herauslesen lässt, das im Lichte gesetzlicher Diskriminierungsverbote verpönt erscheint, könnte das die bezogene Regelung angreifbar machen. (Alexander Hofmann, 20.1.2020)