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Die Erste Bank will das Urteil nicht auf sich sitzen lassen

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Wien – Das Handelsgericht Wien hat die Erste Bank wegen mehrerer gesetzwidriger Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verurteilt. 15 von 18 Klauseln zum Onlinebanking "George" sowie zu Sparbüchern und Sparbuchschließfächern sind demnach unzulässig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) spricht von einem "sehr erfreulichen Urteil". Es ist nicht rechtskräftig, die Bank will berufen.

Beanstandet habe das Handelsgericht vor allem Bestimmungen zur Haftung der Kunden in Missbrauchsfällen und zur Verzinsung von Sparbüchern, teilte der VKI, der gegen die Bank vor Gericht gezogen war, am Montag mit. Das Urteil stellt etwa klar, dass Banken bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich das Haftungsrisiko tragen, wenn sie ab 1. Juni 2018 keine starke Kundenauthentifizierung, eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, verlangt haben – sofern der Kunde nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat. "Zusätzlich gilt, dass bei Missachtung der starken Kundenauthentifizierung eine Verwaltungsstrafe verhängt werden kann", erklärte VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

Gebundene Einlagen

Eine andere für rechtswidrig erklärte Klausel betrifft Erste-Bank-Sparbücher mit gebundenen Einlagen. Die Bestimmung sieht vor, dass eine gebührenfreie (vorschusszinsenfreie) Behebung der Einlagen nur in einem bestimmten Zeitfenster möglich ist. Nicht erwähnt wird aber, dass eine Nichtbehebung automatisch zu einer neuerlichen Bindung der Einlage führt. Das geht nicht, sagt das Handelsgericht. "Der Versuch der Beklagten, die Klausel durch den revolvierenden Charakter des Sparprodukts zu rechtfertigen, scheitert schon deshalb, weil dem typischen Verbraucher vielfach nicht bewusst sein wird, dass er überhaupt ein solches Sparprodukt erworben hat", führt der Richter aus.

Kündigung befristeter Verträge

Gröblich benachteiligend ist laut Gericht weiters eine Klausel, mit der sich die Erste Bank vorbehält, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen – auch bei befristeten Verträgen. Eine Kündigung von befristeten Verträgen ist aber nach österreichischer Rechtslage nur aus wichtigem Grund erlaubt. Bei "kundenfeindlichster Auslegung" der monierten Klausel müsste der Kunde selbst dann Vorschusszinsen zahlen, wenn die Bank vor Laufzeitende kündigt. Das ist ein Verstoß gegen das Gesetz, befindet das Gericht.

Die Erste Bank will das Urteil nicht auf sich sitzen lassen. "Wir gehen in Berufung", hieß es auf APA-Anfrage. (APA, 20.1.2020)