Im September 2019 erschienen auf der Nachrichtenplattform zwei Meldungen über den Diskonter mit den Titeln "Hofer bringt High-End-Gaming-PC" sowie "Hofer verkauft erstmals einen 3D-Drucker". Ein Leser brachte Beschwerde beim Selbstkontrollgremium ein.

Foto: Screenshot oe24.tv

Der Presserat rügt Wolfgang Fellners Oe24.at für verdeckte Hofer-Werbung: Im September 2019 erschienen auf der Plattform zwei Meldungen über den Diskonter mit den Titeln "Hofer bringt High-End-Gaming-PC" sowie "Hofer verkauft erstmals einen 3D-Drucker". Ein Leser brachte Beschwerde beim Selbstkontrollgremium ein.

Der Presserat bestätigte die Beschwerde. Bei beiden Beiträgen handele es sich um nicht gekennzeichnete Werbung für die Handelskette Hofer bzw. die dort beschriebenen Produkte.

Gerätepreise genannt

In den Beiträgen werde detailliert über technische Geräte berichtet, die aktuell bei Hofer erhältlich seien; zudem würden die Gerätepreise genannt. Die Geschäftsführerin von Hofer teilte auf Anfrage des Presserats mit, dass die beiden Artikel auf Presseaussendungen basieren, die im Rahmen des Tagesgeschäfts an einen breiten Adressatenkreis versandt worden seien. Es entziehe sich dem Einflussbereich Hofers, ob ein Medium eine Presseaussendung in der Berichterstattung aufgreife. Zudem sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es "keine Kooperation mit oe24.at" gebe und es sich dabei auch nicht um bezahlte Beiträge handle. Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren teil.

Der Senat des Presserats verweist in seiner Begründung auf seine bisherige Entscheidungspraxis, wonach es den Lesern möglich sein muss, zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen unterscheiden zu können. Auch wenn eine Werbung ohne Bezahlung – also allein aus Gefälligkeit – erbracht wird, sei sie als solche zu kennzeichnen. Sowohl der 3D-Drucker wie auch der "High-End-Gaming-PC" seien durch die Angabe des Herstellers sowie der Typenbezeichnung genau identifizierbar, zudem werde Hofer als anbietende Handelskette angeführt. "Den Lesern gegenüber werden die dargestellten Geräte wie in einer Werbebroschüre präsentiert; die verschiedenen Ausstattungsmerkmale werden angepriesen", argumentiert der Presserat. Das Gremium stößt sich auch daran, dass die Geräte in den Beiträgen abgebildet und die Preise explizit genannt werden.

Zum Kauf animiert

Nach Auffassung des Senats sollten die Leser hier zum Kauf animiert werden. Da die Beiträge im Hinblick auf die Gestaltung und das Schriftbild wie ein redaktioneller Artikel aufbereitet wurden, hätte eine Kennzeichnung als "Werbung", "Anzeige" oder dergleichen erfolgen müssen. Die aus medienethischer Sicht erforderliche Unterscheidbarkeit zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten wurde missachtet. Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen die Punkte 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahmen) des Ehrenkodex für die österreichische Presse fest und fordert "oe24.at" auf, die Entscheidung freiwillig bekanntzugeben. (red, 31.1.2019)