Interessensverbände sind nicht berechtigt, Verletzungen der DSGVO gerichtlich geltend zu machen, die nicht seine eigene Rechtsposition betreffen, sondern Datenschutzrechte seiner Mitglieder.

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Wer ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor einem ordentlichen Gericht zu klagen – nur die betroffenen Personen oder auch Interessenverbände? In dieser für die Praxis relevanten Frage hat der Oberste Gerichtshof (OGH) vor kurzem eine Entscheidung gefällt.

Eine beklagte Partei betreibt ein Onlineverzeichnis von Psychotherapeuten mit Sitz in Österreich. Die Daten dafür übernahm sie aus der Liste des zuständigen Ministeriums, ohne zuvor die Zustimmung der darauf angeführten Personen eingeholt zu haben. Daraufhin klagte die Interessenvertretung auf Unterlassung der Anführung bestimmter Daten.

Datenschutzrechte der Mitglieder

Der OGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Interessenverband nicht berechtigt ist, Verletzungen der DSGVO gerichtlich geltend zu machen, die nicht seine eigene Rechtsposition betreffen, sondern Datenschutzrechte seiner Mitglieder (OGH 26. 11. 2019, 4 Ob 84/19k).

Das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und ein Grundrecht nach Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) regelt zwar die Vertretung von Betroffenen durch einen Datenschutzverband, dies aber ausschließlich in Verfahren vor der Datenschutzbehörde und nicht in einem Zivilgerichtsverfahren.

Von der in der DSGVO eröffneten Möglichkeit, eine eigenmächtige Verfolgung von Datenschutzverletzungen durch Verbände zuzulassen, hat der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht: In Österreich ist für die Durchsetzung von Ansprüchen nach der DSGVO keine Verbandsklage vorgesehen. Die Interessenvertretung hat daher keine aktive Klagslegitimation.

Ständige Rechtssprechung

Der Verband scheiterte auch mit dem Versuch, seine Unterlassungsansprüche auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu stützen. Die Frage, ob die Durchsetzung von Ansprüchen aus der DSGVO im Wege des UWG überhaupt zulässig ist, ließ das Höchstgericht offen.

Es verwies vielmehr auf seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in die Rechte Dritter, "der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden kann". Darunter fallen auch Verstöße gegen das Recht auf Datenschutz.

Die Entscheidung ist für alle Fälle von Bedeutung, in denen Verletzungen des Datenschutzrechts eine Mehrzahl von Personen betreffen, diese aber von einem mit der Interessenwahrnehmung beauftragten Rechtsträger, etwa Hausverwaltungen, Interessenverbänden, Vereinen etc., geltend gemacht werden sollen. (Gerald Steiner, 17.2.2020)