Fasching im Büro – laut Arbeiterkammer eine Gratwanderung.

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Wien – Offenbar ist es ein Thema, das bewegt. Also hat die Arbeiterkammer (AK) Burgenland kurz vor dem Faschingsdienstag eine Art Manual herausgegeben, um die Grenze zwischen lustig und voll daneben genauer zu definieren. Unter dem Titel "Fasching in der Arbeit: Was ist erlaubt?" wird auch Grundsätzliches geklärt, etwa: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, ein Kostüm tragen zu dürfen. Gleichzeitig gilt: Der Arbeitgeber darf "nur unter bestimmten Voraussetzungen" eine Verkleidung "anordnen".

Panzerknacker kommt nicht immer gut an

Laut Arbeiterkammer gibt es abgesehen von Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz keine gesetzlichen Regeln über Dienstkleidung. Allerdings sei das Outfit laut gängiger Rechtssprechung dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Arbeitsrechtsexperte Herbert Karner illustriert anhand eines Beispiels: "Als Panzerknacker am Bankschalter ist da wohl unpassend."

Verordnetes Spaßoutfit

Und umgekehrt? Kann der Betrieb das Spaßoutfit am Faschingsdienstag anordnen? "In der Regel ist so eine Anordnung nicht zulässig", weiß die AK. Allerdings nennt man Ausnahmen: Etwa wenn jemand eigens für einen Promotionsjob am Faschingsdienstag beschäftigt wird. Aber auch Mitarbeiter von Kostümverleihen oder Scherzartikelgeschäften könnten zum Lustigsein verdonnert werden.

Ob es ein Zufall ist, dass die Ratschläge ausgerechnet von der Burgenlandfiliale der Arbeiterkammer kommen? (red, 20.2.2020)