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Mann mit Schnupfen lässt sich von Frau oder Freundin pflegen – das ist mit krankheitskonformem Verhalten nicht unbedingt gemeint. Es geht nicht um Klischees.

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Schnupfen, Grippe und Angina – von diesen ungebetenen Gästen bleibt ein Großteil der österreichischen Bevölkerung in den kalten Wintermonaten nicht verschont. Für Dienstgeber bedeutet dies: Krankenstände en masse. Doch was ist während des Krankenstands überhaupt erlaubt? Sind Dienstnehmer förmlich an ihr Bett gefesselt, oder ist der Schritt vor die Haustüre bzw. sogar Freizeitaktivität in Ordnung?

Befindet sich ein Dienstnehmer im Krankenstand, hat er sich aufgrund der bestehenden Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber grundsätzlich so zu verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit möglichst bald und vollständig wiederhergestellt werden kann. Oberstes Ziel ist also die schnellstmögliche Genesung. Der Dienstnehmer hat daher insbesondere ärztliche Anordnungen (z. B. Bettruhe, Ausgehzeiten) einzuhalten und darf diesen insofern nicht zuwiderhandeln, als dadurch der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst oder die Genesung verzögert werden könnte. Doch auch das Fehlen konkreter ärztlicher Anordnungen darf nicht als "Freifahrtschein" im Krankenstand verstanden werden.

Krankheitskonform muss sein

Der Dienstnehmer hat sich nämlich auch dann "krankheitskonform" zu verhalten: Tätigkeiten, die schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung für die spezifische Krankheit als nicht gesundheitsfördernd gelten, wie etwa Après-Ski, sind unzulässig. Dabei genügt es bereits, wenn die betreffenden Verhaltensweisen für eine Verzögerung des Genesungsprozesses geeignet sein könnten; eine tatsächliche Verlängerung des Krankenstands ist nicht erforderlich.

Die Beurteilung, welche Aktivitäten während des Krankenstands nun erlaubt sind und welche nicht, hängt vom Einzelfall ab und variiert je nach Art und Schwere der Krankheit. Notwendige Besorgungen wie beispielsweise Einkäufe des täglichen Bedarfs sowie Arzt- und Apothekenwege für das Auffüllen des Tee-, Taschentuch- und Medikamentenvorrats sind jedenfalls zulässig.

Erlaubt, verboten?

Arbeiten im Freien an einem Pkw, mehrfache Gasthaus- und Diskothekenbesuche oder die Konsumation kalter alkoholischer Getränke während des Krankenstands stellen jedoch grundsätzlich genesungswidrige Verhaltensweisen dar und sind zu unterlassen. Weiters wurde etwa auch eine Autofahrt durch das gesamte Wiener Stadtgebiet mit hohem Fieber, um im Ausverkauf einen besonders preisgünstigen Teppich zu erstehen, den der erkrankte Dienstnehmer in einem Verkaufsfolder entdeckte, gerichtlich als grober Verstoß gegen die soeben genannten Verhaltensregeln qualifiziert.

Befindet sich ein Dienstnehmer hingegen wegen eines Burnouts im Krankenstand, können Spaziergänge im Freien sowie Verabredungen mit Freunden sehr wohl bewusst Teil einer schnellen Genesung und somit durchaus zulässig sein. So kann etwa auch ein Verhalten heilungsfördernd, ja sogar ärztlich empfohlen sein, das auf den ersten Blick als Spaß erscheint, wie etwa Joggen im Wald, wenn der erkrankte Dienstnehmer zuvor Marathonläufer war.

Kurzum: Die Eingangsfrage, ob Freizeitbeschäftigungen während des Krankenstands erlaubt sind, kann somit nur unter Berücksichtigung aller Umstände beantwortet werden. Solange Dienstnehmer ärztliche Anordnungen berücksichtigen und ihren gesunden Menschenverstand einschalten, liegen sie wohl (meist) auf der sicheren Seite.

Ein Entlassungsgrund

Zeigt ein Dienstnehmer während des Krankenstands aber ein Fehlverhalten, das geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Je nach Schwere der Verfehlung kann für den Zeitraum, für den durch das sorglose Verhalten des Dienstnehmers der Krankenstand verlängert wurde, der Entgeltanspruch verlorengehen oder sogar ein Entlassungsgrund vorliegen.

Genesungswidrige Verhaltensweisen sollten vom Dienstnehmer daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden (etwa nach dem Motto: "Bemerkt ja eh keiner"). Immer wieder tappen Dienstnehmer selbst in die sogenannte Facebook-Falle: Hat sich ein Dienstnehmer krankgemeldet, postet aber zugleich Fotos von sich auf den sozialen Netzwerken vor dem Check-in-Schalter mit den Worten "Madrid, ich komme", darf er sich nicht wundern, wenn diese Infos den Vorgesetzten oder Personalverantwortlichen früher oder später zur Kenntnis gelangen.

Für das Vorliegen eines Entlassungsgrunds ist grundsätzlich der Dienstgeber beweispflichtig – dies nicht nur hinsichtlich des Fehlverhaltens per se, sondern auch hinsichtlich der Eignung des Fehlverhaltens zur Verzögerung des Genesungsprozesses. So muss der Dienstgeber beispielsweise nicht nur das Zuwiderhandeln des Dienstnehmers gegen ärztlich angeordnete Ausgehzeiten nachweisen, sondern auch den Umstand, dass das spezifische Verhalten den Heilungsprozess negativ beeinflusst hat. Die bereits erwähnte Facebook-Falle hilft hier aber den Dienstgebern regelmäßig.

Verhaltensregeln hin oder her – während eines Krankenstands sollten sich Dienstnehmer bewusst Gedanken über ihre Freizeitbeschäftigungen machen, ganz nach dem Grundsatz: Nicht alles ist verboten, nicht alles ist erlaubt. Jedenfalls zu unterlassen sind Aktivitäten, die gegen ärztliche Anordnungen verstoßen und den Genesungsprozess verlängern könnten. Im Falle eines genesungswidrigen Verhaltens droht nämlich mitunter sogar eine Entlassung. (24.2.2020)