Die KTM Motohall GmbH als Betreibergesellschaft ist Teil der wirtschaftlichen Einheit des KTM-Konzerns.

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Dass sich die Kulturszene über Oberösterreichs Grenzen hinaus neuerdings mit dem europäischen Beihilfenrecht beschäftigt, hat einen guten Grund. Anlässlich drastischer Kürzungen der Fördermittel bei zeitgenössischen Kunst- und Kulturvereinen (2018: 2,4 Millionen Euro) machte die Kulturplattform (Kupf) des Landes im August 2019 eine hohe Zuwendung für die als Museum bezeichnete KTM Motohall öffentlich, die eine wesentliche Frage aufwarf: Warum bezog ein Unternehmen mit Millionengewinnen in dreistelliger Höhe eine Förderung, während bei kleinen Vereinen gespart wurde.

In einem ersten Schritt ging es um 600.000 Euro, die sich als Rate einer 1,8-Millionen-Subvention aus dem Kulturbudget entpuppte. Später stellte sich heraus, dass sich der Umfang der aus unterschiedlichen Töpfen des Landes gewährten Zuschüsse sogar auf 6,7 Millionen Euro belief.

Um wettbewerbsverzerrende Über- oder Quersubventionierungen aus staatlichen Mitteln in der EU zu vermeiden, sind Beihilfen verboten und bedürfen deshalb einer expliziten Freistellung. Eine solche gab es im Fall der KTM Motohall jedoch nicht, da keine Meldung an die Kommission erfolgt war.

Meldepflicht oder nicht

Laut der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sei der Bereich Kultur grundsätzlich nicht meldepflichtig, argumentierte die Landesregierung. Dem widersprach Franz Leidenmühler, Vorstand des Instituts für Europarecht an der Johannes-Kepler-Universität (JKU) vehement.

Denn der Wegfall des Anmeldeerfordernisses sei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die nicht erfüllt seien: Die Subvention hätte keine Anreizeffekte, und die Qualifikation als Kulturbeihilfe nach der AGVO sei mehr als fraglich.

Das bestätigt jetzt auch ein seit vergangener Woche vorliegendes Gutachten, das Kupf bei einer Wiener Kanzlei beauftragte. Peter Thyri, spezialisiert auf Kartell- und Wettbewerbsrecht, kommt in seiner "Beihilfenrechtlichen Beurteilung" zu dem eindeutigen Ergebnis: Die vom Land OÖ als Kulturförderung gewährten Beihilfen an KTM sind EU-wettbewerbswidrig.

Konkret sei etwa der Tatbestand des Beihilfenverbotes in allen sechs relevanten Kriterien erfüllt: bestimmter Begünstigtenkreis, wirtschaftlicher Vorteil, Bestimmtheit, Staatlichkeit der Mittel, Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung.

Denn die KTM Motohall GmbH als Betreibergesellschaft ist Teil der wirtschaftlichen Einheit des KTM-Konzerns, der auf dem Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Motorrädern im Wettbewerb mit anderen Erzeugern steht. Dazu erfasst der Beihilfebegriff alle Formen wirtschaftlicher Vorteile für Unternehmen, wozu auch die Verringerung von Belastungen zählt.

Mit der Förderung für die Errichtung eines der Präsentation der Unternehmensmarke gewidmeten Showrooms ("Museum") ersparte sich KTM, finanziellen Aufwand für Marketing- und Werbemaßnahmen aus eigenem zu erbringen, womit solche Mittel "anderweitig im Wettbewerb mit anderen Motorradherstellern" eingesetzt werden können. Daraus ergibt sich ein Vorteil für KTM, der anderen Wettbewerbern nicht zur Verfügung steht.

Rechtliche Schritte

Bei Wettbewerbsverfälschung ist das Ausmaß für den Gerichtshof unerheblich, selbst geringe Vorteile könnten theoretisch gering verfälschen, ihr Eintritt braucht praktisch nicht nachgewiesen zu werden.

Das Gutachten wurde der EU-Kommission übermittelt, bei der die Neos jüngst auch einen Antrag auf Prüfung stellten. Abhängig vom Ergebnis behält sich Kupf OÖ die Einleitung rechtlicher Schritte vor. (Olga Kronsteiner, 24.2.2020)