Woher kommt das staatliche Pensionssystem, haben wirklich alle Menschen in Österreich Anspruch auf eine Alterspension, und welche Arten von Pensionen gibt es? Diesen Fragen geht der zweite Teil der Pensionsserie nach.
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Arbeiten bis zum Umfallen – bis ins 20. Jahrhundert war das in Österreich Realität. Wer nicht mehr arbeitsfähig war, wurde ins "Ausgedinge oder die Ausnahm geschickt", also in Obsorge seiner Kinder gegeben, die zur Pflege der Eltern gesetzlich verpflichtet waren. Bei fehlendem Nachwuchs wurde man vom Staat in ein Altenheim gesteckt. Zu Monarchiezeiten hatte nämlich nur der Berufsstand der Beamtinnen und Beamten ein Anrecht auf die staatliche Altersversorgung.

Erst nach und nach bekamen immer mehr Menschen auch aus unteren sozialen Schichten Zugang zu einer gesetzlichen Unterstützung im Alter. 1938 wurde infolge des "Anschlusses" an Deutschland das Bismark'sche Pensionsrecht auch in Österreich eingeführt. Somit waren erstmals auch Arbeiterinnen und Arbeiter in der staatlichen Altersvorsorge integriert. Die umfassende Sicherung der Existenz im Alter, die wir als Pension kennen, wurde allerdings erst schrittweise nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs eingeführt und seit damals immer wieder reformiert.

Der deutsche Kanzler Otto von Bismarck (1815–1898) gilt als einer der Begründer der staatlichen Pensionssysteme.
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Zum Begriff Pension

Das Wort pension wurde aus dem Französischen ins Deutsche übernommen und stammt ursprünglich vom lateinischen Wort pensio ab, was so viel wie das Abwägen oder auch die Auszahlung bedeutet. Auch das Wort (Arbeits-)Pensum stammt aus derselben Wortfamilie. Die Pension ist, grob gesagt, also so etwas wie die Abwägung oder der Ausgleich der bereits verrichteten Arbeit. Unter Pension versteht man in Österreich im Allgemeinen sowohl den Ruhestand im Alter als auch das in jenem Ruhestand ausgezahlte Geld aus der gesetzlichen Altersversorgung.

Im Vergleich dazu werden die "klassischen" Pensionen in Deutschland als Renten bezeichnet, und nur die Beamtinnen und Beamten erhalten dort eine "Pension". Diese (historische) Verbindung der Pensionen zum öffentlichen Dienst in Deutschland, aber auch in Österreich ist für das Grundverständnis der Pensionen nicht ganz unwichtig, denn auch heute wird offiziell noch immer zwischen den regulären Alterspensionen und dem "Ruhegenuss" der Beamtinnen und Beamten unterschieden.

Wer in Österreich (Alters-)Pension bekommt

Prinzipiell haben alle Personen, deren Einkommen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und die deshalb als Teil der gesetzlichen Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag in das sogenannte Umlagesystem einzahlen, Anspruch auf gesetzliche Alterssicherung. Wer in Österreich unselbstständig arbeitet und über 460,66 Euro (Stand: 1.1.2020) verdient, muss vom Arbeitgeber versichert werden. Im Rahmen dieser Versicherung wird ein Teil vom Gehalt für die Sozialversicherung abgeführt und damit indirekt auch aufs Pensionsversicherungskonto eingezahlt. Diese Versicherungszeit zählt dann automatisch als Beitragszeit für die Pension.

Darüber hinaus bekommen auch Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Menschen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und Menschen, die als arbeitslos gemeldet sind, Zeiten für die Pension angerechnet. Auch ein Teil der Zeit der Kinderbetreuung und der Pflege von Angehörigen sowie die Zeit des gesamten Präsenz- und Zivildiensts gelten als Versicherungszeiten.

Erforderliche Mindestversicherungszeit für den Bezug einer Alterspension

Erst wenn eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten vorhanden ist, besteht tatsächlich ein Anspruch auf Alterspension. Wie viele Monate benötigt werden, hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Regel sind aber zumindest 15 Versicherungsjahre notwendig, um Pension ausgezahlt zu bekommen. Demnach gibt es auch ältere Menschen in Österreich, die komplett auf finanzielle Unterstützung durch den Staat (Sozialhilfe/Mindestsicherung) oder durch andere Personen (Partner beziehungsweise Partnerin) angewiesen sind, weil sie für die Pension zu wenige Versicherungsjahre haben.

Welche Arten von Pensionen es gibt

Pension ist nicht gleich Pension. So gibt es neben der "klassischen Alterspension" auch noch einige andere Formen von Pensionen, die im Folgenden kurz erklärt werden.

Alterspension

Die Alterspension ist das, was die meisten unter dem Begriff Pension verstehen. Wenn das Pensionsantrittsalter erreicht wird und genügend Versicherungsmonate vorhanden sind, kann der Ruhestand angetreten werden. Im Normalfall besteht Anspruch auf die abschlagsfreie Auszahlung einer Alterspension.

Sonderformen der Alterspension:

  • Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)

Eingeführt, ausgebaut, zurückgenommen, wiederbelebt: An den Regeln, die Menschen mit langer Versicherungsdauer eine günstige Frühpension erlauben, hat die Politik viel herumgedoktert. Vor der Nationalratswahl im Vorjahr passierte die jüngste Variante das Parlament. Wer 45 Arbeitsjahre absolviert hat, darf ohne Verluste bereits ab 62 Jahren in Pension gehen und nicht erst mit dem gesetzlichen Pensionsalter von 65. Der große Vorteil: Im Gegensatz zur Korridorpension (siehe unten) werden keine Abschläge fällig, die Pension wird also in unverminderter Höhe ausbezahlt. Da Frauen derzeit sowieso noch ab 60 abschlagsfrei in den Ruhestand treten können, ist diese Möglichkeit für sie vorerst irrelevant; ab 2024 wird ihr Pensionsalter dann schrittweise auf des Niveau der Männer angehoben. Weil diese Art der Frühpension beträchtliche Mehrkosten für den Staat verursacht, entfacht sie immer wieder politische Debatten (siehe auch Teil eins der Serie).

  • Schwerarbeitspension

Für Männer, die zumindest in einem Teil ihrer Beitragszeit (zehn Jahre in den 20 Jahren vor Pensionsantritt) "Schwerarbeit", also zum Beispiel Schichtarbeit, Arbeit in der Pflege oder schwere körperliche Arbeit verrichten und insgesamt über 45 Beitragsjahre haben, wurde 2007 die sogenannte Schwerarbeitspension eingeführt. Wenn diese Bedingungen erfüllt werden, kann man mit Ablauf des 60. Lebensjahres in Pension gehen, und das Pensionsgeld verringert sich nur um 1,8 Prozent pro Jahr, das noch auf das reguläre Antrittsalter fehlt. Da Frauen aktuell noch mit 60 Jahren in Alterspension gehen können, gilt die Schwerarbeiterregelung für sie erst ab 2024, wenn das gesetzliche Pensionsalter schrittweise steigt.

  • Korridorpension

Wenn das 62. Lebensjahr vollendet wird und genügend Beitragsjahre (40 Jahre) vorhanden sind, können Männer die sogenannte Korridorpension in Anspruch nehmen. Dafür müssen allerdings recht hohe Abschläge in Kauf genommen werden (5,1 Prozent pro Jahr, das noch bis zum regulären Antrittsalter fehlt). Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab 2028 infrage, da sie aktuell noch mit 60 Jahren in Pension gehen können.

  • Beamtenpension

Aufgrund historischer Entwicklungen haben die österreichischen Beamtinnen und Beamten, was Pensionen betrifft, seit jeher einen Sonderstatus. So waren die Pensionen für Menschen, die im Staatsdienst tätig sind, immer schon höher als jene von Menschen in anderen Beschäftigungsfeldern. Im Zuge der Pensionsreform 2004 erfolgte allerdings der Beschluss, alle Pensionen langfristig zu harmonisieren, wie in Teil eins der Serie näher ausgeführt wurde.

Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitspension

Die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeitspension gilt für Personen, die vor 1964 geboren sind und denen es nicht oder nicht mehr möglich ist, erwerbstätig zu sein. Bei genügend Versicherungsmonaten und wenn die Invalidität länger als sechs Monate andauert, bekommen sie die Möglichkeit, schon wesentlich früher in Pension zu gehen und trotzdem einen gewissen Betrag als Pension ausbezahlt zu bekommen.

Für Menschen, die 1964 oder danach geboren sind, gibt es seit 2014 keine eigene Pension mehr, sondern sie bekommen ein sogenanntes Rehabilitationsgeld ausbezahlt. Das staatliche Ziel für jene ist, sie durch Umschulungen und Rehabilitation wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Hinterbliebenenpensionen:

Im Gegensatz zu den oben beschriebenen sogenannten Eigenpensionen, also Pensionen, auf die aufgrund eigener Versicherungsverhältnisse ein Anspruch besteht, gibt es auch noch die Hinterbliebenenpensionen. Jene Pensionen sichern die Existenz Hinterbliebener und beziehen sich auf die Versicherungsverhältnisse Verstorbener.

  • Witwen-/Witwerpensionen

Für Personen, deren Ehepartner beziehungsweise Ehepartnerin verstorben ist und die auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, gibt es die sogenannten Witwen-/Witwerpensionen. Allerdings müssen die Verstorbenen zuvor in der Pensionsversicherung versichert gewesen sein.

  • Waisenpension

Auf eine Waisenpension haben Kinder einen Anspruch, wenn ein oder beide in der Pensionsversicherung versicherte Elternteile verstorben sind. So soll für Waisen, die jünger als 18 Jahre sind, eine finanzielle Unterstützung sichergestellt werden. (Emil Biller, 8.8.2020)