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Der Streit um das Stimmverhalten eines Minderheitsaktionärs einer Drogeriemarktkette hat eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von großer Tragweite ausgelöst.

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Der Oberste Gerichtshof ließ jüngst mit einer Entscheidung aufhorchen, in der er den Minderheitsrechten strategischer Investoren fast einen kartellrechtlichen Riegel vorschiebt, nur um dies im konkreten Fall letztlich doch nicht zu tun. Das Konzernprivileg bei Minderheitsbeteiligung ist nach dieser Entscheidung aber wohl Geschichte.

Worum geht es? In zahlreichen Unternehmen haben sich Minderheitsgesellschafter, also Gesellschafter mit einer Beteiligung von weniger als 50 Prozent, über Zustimmungs- oder Vetorechte oder spezielle Stimmmehrheiten Einflussrechte gesichert, die über jene des gesetzlichen Standards hinausgehen.

Dies ist auch für Finanzinvestoren, vor allem aber für strategische Investoren wichtig. Denn ein Minderheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft hat per Gesetz sehr wenige Einflussmöglichkeiten. So fehlt vor allem ein gesetzlicher Einfluss auf strategische Entscheidungen oder das Budget.

Gerade für strategische Investoren ist aber genau dies ein wesentlicher Aspekt, und durch entsprechende vertragliche Regelungen zwischen den Gesellschaftern kann leicht eine solche Einflussmöglichkeit hergestellt werden.

Dies erfolgt in der Praxis regelmäßig, und die Bandbreite der Einflussmöglichkeiten reicht von Zustimmungs- oder Vetorechten bei Budget, Planung, strategischen Maßnahmen gewisser Tragweite oder selbst Entscheidungen des Tagesgeschäfts bis hin zu Beirats- und eigenen Geschäftsführerbestellungen.

Streit um Stimmrechtsverbote

Doch damit wäre es für strategische Investoren jetzt fast vorbei gewesen. Der OGH hat in einer jüngsten Entscheidung (19. 12. 2019, 6 Ob 105/19 p) die kartellrechtlichen Aspekte einer solchen Minderheitsbeteiligung im Detail analysiert. Dabei ging es in dem Verfahren gar nicht ums Kartellrecht, sondern um einen Gesellschafterstreit über Stimmrechtsverbote bei einer Generalversammlung.

In der Generalversammlung einer österreichweiten Drogeriemarktkette sollte über das Budget inklusive Investitionsplan abgestimmt werden. Der Gesellschaftsvertrag sah für die Beschlussfassung über den Investitionsplan eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vor.

Bei der Abstimmung stimmte der 32-Prozent-Minderheitsgesellschafter, eine Konzerngesellschaft eines großen Lebensmitteleinzelhändlers, gegen das Budget und den Investitionsplan. Der 68-Prozent-Mehrheitsgesellschafter stimmte dafür und machte geltend, dass der Minderheitsgesellschafter einem Stimmverbot unterliegt.

Eingriff in das Marktverhalten

Ein Argument beruhte dabei auf dem Kartellrecht: Stimmt ein Gesellschafter über den Investitionsplan eines Wettbewerbers ab, so stellt dies einen Eingriff in das Marktverhalten der Tochter und damit in den Wettbewerb dar; dies sei eine kartellrechtswidrige abgestimmte Verhaltensweise.

Zunächst nimmt der OGH-Senat in Anlehnung an die Spruchpraxis des deutschen Bundeskartellamts an, dass Lebenseinzelhandelsunternehmen und Drogeriemärkte "entfernte" Wettbewerber sind.

Dass der Minderheitsgesellschafter dennoch wirksam stimmen durfte, begründete der OGH mit dem Verbot der parallelen Anwendung von Fusionskontrolle und Kartellrecht: Dieser Fall unterliege der Strukturkontrolle der Fusionskontrolle und damit nicht dem Kartellrecht. Ob die Ausübung von Stimmrechten überhaupt Vereinbarung oder abgestimmtes Verhalten im Sinne des Art 101 AEUV (§ 1 KartG) sein kann, blieb wegen dieses Verbots letztlich offen.

Am aufschlussreichsten sind aber die ausführlichen Ausführungen zum Konzernprivileg – in diesem Fall dem europäischen: Dieses besagt, dass Maßnahmen zwischen einer herrschenden und einer beherrschten Gesellschaft nicht dem Kartellrecht unterliegen, da sie als einheitliches Unternehmen gelten.

Überraschende Absage

Über 18 Absätze deutet in der OGH-Entscheidung alles auf die Anwendbarkeit des Konzernprivilegs auch in diesem Fall hin. Erst im letzten von neunzehn Absätzen stellt das Höchstgericht darauf ab, dass der Geschäftsführung trotz der erheblichen Einflussrechte des Minderheitsgesellschafters ein eigenständiger Handlungsbereich verbleibt, in dem sie im laufenden Geschäft frei von Weisungen des Minderheitsgesellschafters agieren kann. Damit erteilt der OGH dem Konzernprivileg in einem solchen Fall eine überraschende Absage.

Die Tragweite dessen ist erheblich: Denn praktisch sind kaum Fälle denkbar, in denen eine Geschäftsführung neben einem Minderheitsgesellschafter trotz erheblicher Einflussrechte nicht einen solchen Spielraum im laufenden Geschäft haben wird.

Spannend wird die Frage sein, ob ein solcher Spielraum nicht auch bei Mehrheitsbeteiligungen besteht. Denn auch dort können und werden Geschäftsführer nicht in jeder Tagesentscheidung vom Gesellschafter abhängen, womit die Privilegierung möglicherweise fällt. Für die Antwort muss man wohl auf weitere OGH-Judikaturen warten. (Lukas Flener, 7.3.2020)