Viele Unternehmen möchten im Falle eines Missstandes – wie etwa Verstößen gegen das Rauchverbot bei Konkurrenten – nicht auf das Einschreiten von Behörden warten, sondern diesen selbst abstellen.

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Erkennt ein Unternehmen einen vermeintlichen Bruch (verwaltungs)rechtlicher Vorschriften durch einen Konkurrenten, kann es entweder ein Tätigwerden der Behörden anregen oder aber das Zepter selbst in die Hand nehmen. Seit kurzem ist ein Trend zu Letzterem zu beobachten.

Viele möchten nämlich nicht auf das Einschreiten von Behörden warten, sondern vermeintliche Missstände (etwa Verstöße gegen Rauchverbote, Ladenöffnungszeiten oder fehlende Gewerbeberechtigungen) selbst abstellen. Grundsätzlich möglich macht das der Rechtsbruchstatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): So soll sich niemand durch die Verletzung von Rechtsvorschriften einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.

Was viele vergessen: Die private Rechtsdurchsetzung ist zahlreichen Grenzen unterworfen und oft unwegsam: So hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Datenschutz-Grundverordnung über das UWG eine Abfuhr erteilt: Das Recht auf Datenschutz sei persönlich geltend zu machen und betreffe keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit (OGH 26. 11. 2019, 4 Ob 84/19k).

Weitere Hürden

Ähnlich können nach neuerer Judikatur auch Verstöße gegen das Urheberrecht nur vom jeweils Berechtigten und nicht auch von Mitbewerbern aufgegriffen werden (OGH, 28. 3. 2017, 4 Ob 45/17x). Es bestehen aber auch weitere Hürden: In einer älteren Entscheidung hat der OGH das Private Enforcement eines Datenschutzverstoßes mangels eines verschafften wettbewerbsrechtlichen Vorsprungs verneint (OGH 24. 6. 2014, 4 Ob 59/14a). Selbst wenn dieser im Anlassfall erzielt wurde, muss daraus auch eine spürbare Nachfrageverlagerung resultieren.

Weiterer Fallstrick: Ein Verstoß ist nur dann über den Rechtsbruchstatbestand sanktionierbar, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. Es ist also nicht ratsam, diffizile verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zu den ordentlichen Gerichten zu verlagern.

Die private Rechtsdurchsetzung ist also kein Allheilmittel, das die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ersetzen kann. Richtig eingesetzt, ist es aber ein wichtiges Korrektiv, um die behördliche Tätigkeit zu substituieren. (Andreas Seling, Dominik Schelling, 8.3.2020)