Die Post bringt allen was, aber keinen Schadenersatz.

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Wien/Bonn – Im August 2019 hat das Landesgericht Feldkirch die Post dazu verdonnert, einem Kläger 800 Euro zu zahlen, weil sie seine Parteiaffinitäten errechnet und gespeichert hatte. Der Kläger hatte deswegen einen immateriellen Schaden geltend gemacht. Das Oberlandesgericht Innsbruck kassierte nun das Urteil und entschied, dass die Post nichts zahlen muss.

Denn Schäden werden laut Datenschutzgesetz nur ersetzt, wenn sie tatsächlich und nachweislich eingetreten sind, heißt es im Urteil des OLG Innsbruck (1R182/19b). Der Kläger habe die "Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens" und müsse auch Nachweisen, dass der Schaden durch die Verletzung der Datenschutzrichtlinie begründet ist (Kausalität).

Latte höher

"Die Latte für erfolgreiche Klagen auf Datenschutz-Schadenersatz wegen Gefühlsbeeinträchtigung ist nun deutlich höher als noch in der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Geltendmachung von derartigen Gefühlsschäden in Massenverfahren wird dadurch auch schwieriger", sagt Gernot Fritz, Rechtsanwalt und Datenschutzexperte bei Freshfields in Wien, zu dem Urteil.

Im konkreten Verfahren habe der Kläger den persönlich erlittenen konkreten Schaden weder ausreichend behauptet noch nachgewiesen, so das OLG Innsbruck. Es hätte eine tatsächliche Beeinträchtigung der Gefühlswelt des Klägers eintreten müssen. Der Kläger habe aber nur darauf verwiesen, er erachte seine Grundrechte als verletzt und fühle sich gestört. Er habe im Zusammenhang damit weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten, noch sei sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt worden.

Kein symbolischer Schadenersatz

Ein symbolischer Schadenersatz sei laut Gesetz nicht vorgesehen. Man könne auch nicht geltend machen, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend einen ideellen Schaden auslöse. Der bloße Umstand einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist für sich noch kein Nachteil, der als immaterieller Schaden bezeichnet werden könnte. Das OLG vergleicht die Situation mit der Pauschalreiserichtlinie, wo auch nicht jeder Mangel automatisch einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude begründe. Nicht jeder Ärger sei auszugleichen. Für geringe Beeinträchtigungen gebe es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch.

Freshfields-Anwalt Fritz verweist darauf, dass das Urteil des OLG Innsbruck die Anforderungen für Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz aufgrund von DSGVO-Verletzungen verschärfe. "Ohne eine tatsächlich erlittene Gefühlsbeeinträchtigung beim Geschädigten haben derartige Klagen keine Aussicht auf Erfolg. Die persönliche Beeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen liegt allein beim Kläger".

"Das Urteil des OLG Innsbruck bringt zwar etwas mehr Klarheit hinsichtlich der zivilrechtlichen Sanktionierung von Datenschutzverstößen, zentrale Fragen des Datenschutz-Schadenersatzes sind aber immer noch offen", so Fritz. (APA, 10.3.22020)