Es klingt eigentlich sehr einfach und bequem: die Arbeit zu Hause machen, statt ins Büro zu gehen. Tatsächlich ist es viel komplexer – sowohl rechtlich als auch in puncto praktischer Machbarkeit. Wie groß der Anteil an Beschäftigten ist, bei denen Home-Office sinnvoll ist, können weder Arbeiter- noch Wirtschaftskammer beziffern.

Frage: Kann ich aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?

Antwort: Grundsätzlich nicht. Es ist ratsam, mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich zu vereinbaren, wenn Home-Office aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Ein einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Das gilt nicht für Mitarbeiter, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken. Insgesamt ist Kommunikation immer der erste und beste Weg – es geht ja auch um eine Zusammenarbeit nach Corona.

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Home-Office? In Zeiten des Coronavirus stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor neuen Herausforderungen.
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Frage: Darf Home-Office vom Arbeitgeber angeordnet werden?

Antwort: Nein. Es muss Einvernehmen hergestellt werden – entweder im Arbeitsvertrag oder via mündliche Vereinbarung. Ist allerdings im Arbeitsvertrag etwa eine Versetzungsklausel enthalten, dann gilt Home-Office als Verlegung des Arbeitsortes und eine Weisung ist zulässig. Arbeitgeber können Mitarbeiter auch einseitig nach Hause schicken, aber nicht ins Home-Office, sondern als Dienstfreistellung. Gehalt und Lohn müssen weiter gezahlt werden.

Frage: Gibt es zwangsweise Home-Office, wenn der Betrieb gesperrt wurde – muss ich dann überhaupt arbeiten?

Antwort: Ist im Dienstvertrag nur der Betriebsstandort als Dienstort vereinbart oder ist Home-Office nicht vereinbart, dann kann keine Weisung erfolgen, zu Hause weiterzuarbeiten. Gibt es keine einvernehmliche Vereinbarung, dann entfällt die Arbeitspflicht.

Frage: Wer ist für die Ausrüstung im Home-Office zuständig?

Antwort: Unternehmen handhaben das unterschiedlich. Bei manchen Firmen arbeiten Mitarbeiter mit ihren eigenen Geräten zu Hause. Wenn es nicht durch das laufende Entgelt abgedeckt ist, steht dafür ein Aufwandersatz zu. Die konkrete Berechnung ist aber schwierig, die Vereinbarung einer Pauschale ratsam. Andere Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Laptops zur Verfügung. Da tragen Arbeitgeber das Risiko. Entsteht trotz Bemühens und Sorgfalt der Arbeitnehmer ein Schaden, dann trägt die Firma die Kosten. Mindeststandards für IT-Security sollten in beiden Fällen definiert und Abläufe für Schadenfälle geklärt werden.

Frage: Was passiert, wenn Kindergärten und Schulen schließen?

Antwort: Hier liegt laut Arbeiterkammer ein Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung vor, und zwar für die Dauer der Schließung. Wichtig ist, wie alt die Kinder sind, und ob es andere Betreuungsmöglichkeiten gibt, um Anspruch auf eine Dienstfreistellung zu haben. Es gibt Firmen, die ihre Mitarbeiter auf Basis der Vereinbarungen schon jetzt anhalten, wenn möglich zu Hause zu arbeiten. Sollten Betreuungseinrichtungen sperren, wird das ein heißes Thema für alle Unternehmen. Denn abseits der besten Home-Office-Regelung: Es klingt einfacher, als es ist. Wer es schon einmal probiert hat, mit einem oder mehreren Kleinkindern, weiß: Es geht kaum. (red, 12.3.2020)