Was tun, wenn geschlossen werden muss? Auf Kurzarbeit in der Extremvariante warten? Gleich das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden? Was Arbeitsrechtler jetzt raten.

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Frage: Wenn ich als Betrieb geschlossen halten muss (etwa als Bekleidungshändler oder in der Gastronomie) und nicht versorgungskritisch bin: Muss ich nach dem Covid-Maßnahmengesetz meine Mitarbeiter heimschicken und weiterbezahlen?

Antwort: Alle Mitarbeitenden zwingend nach Hause zu schicken ist nicht nötig. Im Rahmen der Arbeitsverträge dürfte allerdings in der kommenden Verordnung zum Maßnahmengesetz unter gewissen Umständen anderweitige Tätigkeit erlaubt werden. Erfolgt die Schließung wie derzeit ersichtlich nach dem neuen Covid-Maßnahmengesetz, dann entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltfortzahlung – weil es wie eine höhere Gewalt anzusehen ist. (Relevant dazu ist die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, wonach Elementarereignisse, die auch die Allgemeinheit betreffen, die Entgeltpflicht des Arbeitgebers entfallen lassen. Dies gilt etwa für Seuchen, Krieg, Revolution und Terror.) Das ursprüngliche Epidemiegesetz, das Fortzahlungen im Quarantänefall durch den Bund vorsieht, kommt damit nicht zur Anwendung.

Frage: Was habe ich als Arbeitgeber diesbezüglich zu kommunizieren?

Antwort: Wer seine Mitarbeiter nach Hause schickt oder dies tun muss, sollte auch sagen, dass es keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung gibt, um Missverständnisse zu vermeiden und eventuelle andere Regelungen besprechen zu können.

Frage: Bleibe ich als Arbeitnehmer versichert?

Antwort: Ja, die Sozialversicherung endet damit nicht, die E-Card bleibt gültig. Details bezüglich des Zeitraums sind noch zu prüfen.

Frage: Darf mein Chef mich nach meinem Privatleben ausfragen, ob ich etwa am Wochenende in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr war?

Antwort: Ja. Diese Frage muss auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das ist die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat dann laut Fürsorgepflicht Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft zu ergreifen.

Frage: Darf ich aufgrund fehlender Kinderbetreuung jetzt zu Hause bleiben?

Antwort: Kompromisslösungen mit dem Arbeitgeber sind immer zu empfehlen! Allerdings gibt es nun auch die Möglichkeit für eine dreiwöchige Sonderbetreuungszeit, das ist weder Krankenstand noch Urlaub, und das Entgelt wird weitergezahlt. Ein Drittel der daraus entstandenen Lohnkosten erhält der Betrieb vom Bund. Diese neue Regelung gilt für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, nicht für die Betreuung anderer Familienangehöriger. Achtung: Hier herrscht noch Unklarheit, für welche Betriebe das gilt.

Frage: Was soll ich machen, wenn mir jetzt eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses angeboten wird? Soll ich diese annehmen, weil ich befürchte, dass mein Betrieb wirtschaftlich gefährdet sein könnte?

Antwort: Die Beendigung eines Dienstverhältnisses ist jederzeit unter Einhaltung der Fristen und Vorschriften möglich. Allerdings sollten keine schnellen Entscheidungen getroffen werden. Eine andere Lösung verhandeln – Urlaub, unbezahlter Urlaub, Abbau von Überstunden. Sollte eine Firma in die Pleite rutschen, dann sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aber grundsätzlich gesichert.

Frage: Soll ich jetzt am besten nicht in die Arbeit gehen, um mich und andere bestmöglich zu schützen?

Antwort: Schlechte Idee. Wer nicht von Schließungen betroffen ist, hat ebenso Arbeitspflicht wie infrastrukturkritische Organisationen. Eigenmächtiges Fernbleiben ist eine grobe Verletzung. Details des Arbeitens in den kommenden Tagen insbesondere im Homeoffice sind schnell mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

Frage: Darf mein Chef mich einfach heimschicken, auch wenn wir in unserer Branche nicht von den Schließungen betroffen sind?

Antwort: Ja, die Möglichkeit zur Dienstfreistellung besteht. Es muss das Entgelt allerdings in diesem Fall weiterbezahlt werden.

Frage: Darf ich zum Homeoffice verpflichtet werden?

Antwort: Ja, wenn das im Arbeitsvertrag festgelegt ist oder eine Versetzungklausel besteht. Gibt es das nicht, dann muss jetzt gemeinsam einvernehmlich Homeoffice vereinbart werden – Abgeltung privaten Aufwands, Arbeitszeit, Sicherheits- und Vertrauensfragen (Internet, Arbeitsgeräte) sollten verhandelt werden.

Rat: Unbedingt so partnerschaftlich wie möglich miteinander reden – es geht nicht nur um technische Abwicklung, sondern um die jeweils besten Lösungen. (Karin Bauer, 16.3.2020)