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Gemeinsam Fernsehen ist eine soziale Aktivität, die vor allem während der Corona-Krise vermisst wird

Foto: AP

Seit knapp einer Woche verzichten Österreicherinnen und Österreicher nun auf sozialen Kontakt und bleiben, so weit es geht, zu Hause. Um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus zu verlangsamen, ist besonders soziale Distanz gefragt. Wer jedoch Gesellschaft beim Fernsehen vermisst, kann mithilfe einer Browsererweiterung in wenigen Schritten zu einem virtuellen Filmabend auf Netflix einladen.

Filmabend trotz Isolation

Kinobesuche mit Freunden oder gemeinsame Filmabende sind für die nächsten Wochen mal nicht möglich. Gänzlich auf die beliebte soziale Aktivität verzichten muss man jedoch nicht. Die Chrome Erweiterung "Netflix-Party" ermöglicht es Nutzern auch während der Selbstisolation und ohne großen technischen Aufwand gemeinsam fernzusehen.

So sieht der integrierte Chatroom aus. Der Stream wird automatisch synchronisiert.
Foto: Screenshot/ Netflix

In einer "Netflix-Party" können mehrere Nutzer den gleichen Film oder die gleiche Serie synchron abspielen, und sich währenddessen im Browser-Fenster per Chat unterhalten. Wer sich lieber per Telefonat oder Videoanruf verständigen möchte, kann den Chatroom auch ausblenden. Der Stream synchronisiert sich automatisch für alle Zuschauer.

Einfache Installation

Die Erweiterung, die es zurzeit nur für Googles Webbrowser gibt, ist mit einem Klick installiert. Möchte man eine Streaming-Party veranstalten, muss man zunächst auf Netflix angemeldet sein und gewünschten Film oder Serie auswählen. Im nächsten Schritt muss der Nutzer auf das Icon der Erweiterung klicken, um eine Party zu starten.

Einladungslink

Nun können weitere Netflix-Nutzer per Link eingeladen werden. Möchte man der Party als Gast beitreten, muss vorerst die Erweiterung aktiviert werden. Öffnet man den Link auf Google Chrome und klickt anschließend auf das Icon, tritt man automatisch dem bereits synchronisierten Stream bei. Anzumerken ist, dass Gäste ebenfalls auf ihrem eigenen Netflix-Account (oder dem des Gastgebers) angemeldet sein müssen. (hsu, 21.03.2020)