Der Krisenbewältigungsfonds weist aus rechtlicher Sicht Mängel auf. Der Fonds hat weder Rechtspersönlichkeit, noch besteht ein Rechtsanspruch auf zeitnahe Ausschüttung von Mitteln an geschädigte Unternehmer.

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Das am 15. März beschlossene und sogleich kundgemachte Maßnahmenpaket zur Eindämmung der Corona-Epidemie (BGBl I 12/2020) besteht aus mehreren Gesetzen, darunter das Covid-19-Maßnahmengesetz, das "bei Auftreten von Covid-19" zu Betretungsverboten und Betriebsschließungen ermächtigt, sowie das Covid-19-Fondsgesetz, das Mittel zur Abfederung der Folgen für die Wirtschaft vorsieht. Die Verbote wurden umgehend im Verordnungsweg erlassen, die Zuständigkeiten sind regional vom Sozial- und Gesundheitsminister über die Landes- zu den Bezirkshauptleuten verteilt.

Beide Gesetze wurden hastig verfasst und weisen handwerkliche Fehler auf. Sie machen den Eindruck eines aktionistischen Maßnahmenpakets, das den Betroffenen zu wenig Rechte und der Politik zu große Spielräume einräumt. Ob es das beste Mittel ist, Unternehmen bei der Abwehr der Insolvenzgefahr und zur Wiedererlangung der Liquidität angesichts massiver Einnahmenausfälle zu helfen, ist fraglich.

Seltsame Proporz-Optik

Das Fondsgesetz umschreibt sieben unterschiedliche Handlungsfelder, darunter auch Bereiche, die mit der Wirtschaft wenig zu tun haben und aus anderen Mitteln zu finanzieren sind, wie die öffentliche Sicherheit (§ 2 Abs 3 Z 3) und das Epidemiewesen.

Neben der Kurzarbeit und der Abfederung der Einnahmenausfälle – dem Kernthema, auf das sich die Hilfe beschränken sollte – spricht das Gesetz ausufernde volkswirtschaftliche Felder an: die Stabilisierung der Gesamtwirtschaft, die Belebung des Arbeitsmarkts bzw. der Konjunktur. Es stellt sich die Frage, wie ein Krisenbewältigungsfonds all diese Bereiche bedienen soll.

Dafür weist es beim eigentlichen Zweck Mängel auf: Der Fonds hat weder Rechtspersönlichkeit – somit auch keine eigenen Organe – noch besteht ein Rechtsanspruch auf zeitnahe Ausschüttung von Mitteln an geschädigte Unternehmer.

Dass der Finanzminister über konkrete Auszahlungen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler entscheidet, der ressortmäßig für Sport zuständig ist, erzeugt eine seltsame Proporz-Optik, die mit Zeitdruck allein nicht zu erklären ist.

Redaktionelle Unklarheiten

Daneben gibt es Redaktionsversehen, sodass im Paket drei unterschiedliche Bezeichnungen des Erregers vorkommen: "Covid-19", wie die Krankheit heißt, Coronavirus (§ 37b ArbeitsmarktServiceG) und "Sars-CoV-2 (Covid-19)" (§ 3b Abbaubeteiligungs-Gesetz). Zwar ist immer klar, was gemeint ist, aber die mangelnde Abstimmung wird hier deutlich.

Anfangs mit vier Milliarden Euro dotiert, wurde der Fonds nach wenigen Tagen auf 38 Milliarden Euro erhöht, ohne dass durch das Fondsgesetz klar geregelt wäre, unter welchen Voraussetzungen und an wen die Mittel ausgeschüttet werden.

Die zur Abwicklung und Antragstellung vorgesehene Tochter der Abbaubeteiligungs-AG (ABBAG) benötigt eine Bankkonzession. Statt unbürokratisch etwa eine Abteilung des Finanzministeriums oder eine der bestehenden Finanzierungsgesellschaften zu ermächtigen, schafft das Gesetz in einer Krisensituation ein weiteres staatsnahes Unternehmen mit Kosten und Problemen.

Die Zeit drängt, besser wäre gewesen, die Anträge zu sammeln und sofort durch Finanzierungsgesellschaften mit Erfahrung im Subventionswesen auszuzahlen, als zuerst Clearingstellen und Töchter zu gründen.

Wichtig erschiene es, auch Universitäten als antragsberechtigt klarzustellen. Bildungseinrichtungen und ihre Vorgaben sind im Fondsgesetz zwar ausdrücklich genannt (§ 2 Abs 3 Z 4), fehlen aber in § 3b Abs 1 ABBAG. Das ABBAG spricht nur von Unternehmen mit inländischen "Betriebsstätten", was nicht auf den Bildungssektor passt, der bereits am 16. März mit Ausfällen von Drittmitteln staatsnaher Unternehmen konfrontiert war. (Gerhard Strejcek, 25.3.2020)