"Mehr Toleranz für Pickerlfristen", forderte der ÖAMTC vor wenigen Tagen – und begründete das damit, dass "viele Prüfstellen geschlossen sind oder keine Termine vergeben können", wie ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer sagte. Das könne zu Problemen bei jenen führen, die die viermonatige Überziehungsfrist zur Paragraf-57a-Überprüfung ausgereizt haben.

Bis vier Monate nach der Lochung auf der Plakette darf man das Fahrzeug noch bewegen, dann muss es unweigerlich zur Paragraf-57a-Überprüfung – daran ändert vorerst auch die Corona-Krise nichts.
Foto: Guido Gluschitsch

"Damit diese Zulassungsbesitzer weder gezwungen werden, einen vermeidbaren Weg außer Haus zu einer Prüfstelle vorzunehmen, noch sich der Gefahr einer Bestrafung aussetzen müssen, weil sie mit abgelaufenem Pickerl unterwegs sind, haben sich die Mobilitätsklubs ÖAMTC und ARBÖ gemeinsam an die für Verkehrsangelegenheiten zuständige Ministerin, den Gesundheitsminister und den Innenminister gewandt. Ziel des Vorstoßes ist eine zusätzliche Toleranzfrist von zumindest drei Monaten", hieß es vom ÖAMTC.

Bundesinnung der Fahrzeugtechniker

Kurz darauf warnte die Bundesinnung der Fahrzeugtechniker vor einer Ausweitung der Toleranzfrist. Die Überprüfung sei in Hinblick auf die Verkehrssicherheit wichtig, die angedachte Ausweitung der Toleranzfrist würde indes "negative Nachzieheffekt wie einen Reparaturstau nach sich ziehen", hieß es vonseiten der Fachorganisation der Wirtschaftskammer. Kfz-Besitzern empfahl man, sich rasch an die Werkstatt des Vertrauens zu wenden. "Wir haben genügend Kapazitäten in den Betrieben, diese Aufträge abzuwickeln, da es sich um eine vorgeschriebene Überprüfung handelt", erklärte Josef Harb, Bundesinnungsmeister der Fahrzeugtechniker.

Auch im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovationen und Technologie sieht man derzeit keinen Grund, die Fristen zu überdenken. Man überprüfe laufend die Zahlen der Paragraf-57a-Überprüfungen – die sind seit Ausbruch der Corona-Krise um rund die Hälfte zurückgegangen –, um notfalls rasch reagieren zu können. Derzeit zeigt sich aber, dass es im Grunde keine dramatischen Probleme mit der Überprüfung geben dürfte, warum man auch im Sinne der Verkehrssicherheit an den Fristen festhalte. Härtefälle, sollten diese auftreten, werde man sich aber einzeln ansehen, heißt es aus dem Ministerium.

Sonderfälle Lkw und Wohnmobil

"Besonderes Augenmerk verdienen Pick-ups", sagt Alexander Seger, Fahrschulbetreiber in Mödling, da diese als Lkw angemeldet sind. Für Lastkraftwagen gelten für die Paragraf 57a-Überprüfung andere Fristen als beim Pkw. Bei Letzteren kann man die Überprüfung ein Monat vor der Lochung der Plakette, bis vier Monate danach machen. Bei Lkw gibt es keine Überziehungsfrist, allerdings darf man die Überprüfung schon drei Monate vor Ablauf der aktuell gültigen Überprüfung machen.

Auf ein weiteres Detail weist Alexander Seger hin, das Wohnmobile betrifft. Hat man das Kennzeichen über den Winter hinterlegt, und holt es heuer nicht ab – weil das mit dem Urlaub am Meer voraussichtlich ohnedies nichts wird – dann droht Ende des Jahres die Abmeldung des Fahrzeuges. "Fahrzeuge, deren Kennzeichen 12 Monate durchgehend hinterlegt sind", erklärt Alexander Seger, "werden automatisch abgemeldet. Das gilt auch für Motorräder. (Guido Gluschitsch, 26.3.2020)