Airlines müssen Flüge nach und nach stornieren. Kunden bekommen oft Gutscheine als Gegenleistung angeboten. Diese müssen aber nicht angenommen werden. Kunden haben laut Arbeiterkammer ein Recht auf eine Rückzahlung.

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Die Arbeiterkammer weist auf ein Konsumentenrecht in der Reisebranche hin. Viele Konsumenten beklagen derzeit, dass vor allem Fluglinien bei der Streichung eines Flugs nur Gutscheine oder Umbuchungen anbieten. Das müssen Kunden nicht akzeptieren. "Storniert eine Fluglinie den Flug, haben Konsumenten das Recht, den Ticketpreis samt Steuern und sonstigen Abgaben rückerstattet zu bekommen", sagt die AK-Konsumentenexpertin Gabriele Zgubic.

Die Krux an Gutscheinen ist: Schlittert die Airline in die Insolvenz, wird der Gutscheinbesitzer zum Gläubiger und kann seine offene Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Bezahlt wird nur nach der Ausgleichsquote.

Kein Zwang, Gutschein anzunehmen

Die österreichische Reisebranche fordert, dass Kunden derzeit nur noch Gutscheine angeboten werden dürfen, und will eine entsprechende Gesetzesänderung. Jedes Geld, das aus den Reiseunternehmen hinausfließt (Anzahlungen, bezahlte Reisen), erschwert ihre Lage. Die AK hat dafür kein Verständnis: Zwar hätten viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie große Probleme. Aber auch Konsumenten seien oft in finanzielle Turbulenzen geraten und auf jeden Euro angewiesen. "Einen Zwang, einen Gutschein akzeptieren zu müssen, lehnen wir ab. Wer sein Geld zurückhaben möchte, sollte dies ohne Probleme auch rückerstattet bekommen", so Zgubic. Der Staat stelle Unternehmen viel Geld zur Abfederung der Corona-Krise zur Verfügung. Daher könnten Liquiditätsprobleme in der Reisebranche nicht auf dem Rücken der Konsumenten ausgetragen werden.

Wintertouristiker wollen klagen

Wegen der Schließung von Hotels und Seilbahnen kämpfen derzeit viele Tourismusbetriebe ums Überleben. Der Prozessfinanzierer Advofin startet daher ein Sammelverfahren zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen für Tourismusbetriebe in Skigebieten. Advofin-Vorstand Gerhard Wüest beruft sich auf das Epidemiegesetz. "Wir streben eine Kompensation des Erlösentgangs nach dem Epidemiegesetz an für den Zeitraum vom 15. bis 30. März."

Rund um den 15. März 2020 haben einzelne Bezirkshauptmannschaften die Schließung von Hotels und Seilbahnen angeordnet. Sie haben dabei auf das Epidemiegesetz Bezug genommen, das einen gesetzlichen Entschädigungsanspruch für den Erlösentgang vorsieht, der durch solche Schließungen entsteht.

Die Regierung hat dann per 16. März Covid-19-Gesetze erlassen, die Zahlungen bzw. Haftungsübernahmen der Republik auf freiwilliger Basis normieren. In der Folge haben die zuständigen Bezirkshauptmannschaften zwischen 26. und 30. März die Verordnungen auf Basis des Epidemiegesetzes wieder aufgehoben.

Nach Rechtsmeinung von Advofin steht daher den betroffenen Betrieben für den Zeitraum von der Schließung bis zum 26. bzw. 30. März jedenfalls eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu. (APA, bpf, 3.4.2020)