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Vier Gruppen dürfen derzeit in Hotels übernachten: wer schon vor dem 3. April Gast war, wer es zum Zweck der Betreuung oder aus beruflichen Gründen tut und wer keine Wohnung zur Verfügung hat.

Foto: Getty Images / Louis Fox

Etwas überspitzt gesagt: Glücklich ist der Hotelier, dessen Hotel nach Epidemiegesetz geschlossen ist. Der weiß wenigstens, woran er ist. Alle anderen haben jedoch – zumindest bis 30. April – mit den aktuellen Vorschriften zu kämpfen.

Deshalb gilt es, das Dickicht zu lichten und sich auch mit den Folgen zu beschäftigen: Wer darf das Hotel warum betreten? Entfällt der Pachtzins? Und wer bekommt Geld aus welcher (öffentlichen) Hand?

Zum allseits – zumindest namentlich – bekannten Maßnahmengesetz zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 hat der Gesundheitsminister mehrere Verordnungen erlassen. Für Hotels interessant sind zwei.

Mit der Verordnung Nr. 98/2020 wird das Betreten bestimmter öffentlicher Orte geregelt – im Hotel wären wohl die Lobby und das Restaurant ein solcher öffentlicher Ort. Die zweite Verordnung ist allerdings spezieller und hat daher Vorrang. Ob die "98er" gar nicht anwendbar ist, da scheiden sich noch die Geister.

Die Verordnung Nr. 96/2020 regelt das Betreten von Betriebsstätten und sagt konkret in § 3 Absatz 1, dass "das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt ist". Da Hotels laut Gewerbeordnung Gastgewerbebetriebe sind, dürfen sie also nicht betreten werden. Aber es gibt eine Ausnahme: Hotels, die externe Gäste nicht bewirten, dürfen doch betreten werden.

Kein Osterurlaub

Vor der Corona-Zeit waren das nur wenige Hotels, nach Einführung dieser Regelung waren es dann deutlich mehr. Wer Gäste hatte, durfte somit offen bleiben. Und auch wer zu wenige Gäste hatte, dem legten vereinbarte Betriebspflichten nahe, dass er diese Möglichkeit zum Offenhalten nutzen sollte.

Seit dem 3. April ist es allerdings noch schwieriger geworden, Hotelzimmer zu vermieten. Denn seither ist das "Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung" untersagt. Wer Osterurlaub machen wollte, durfte nicht mehr ins Hotel.

Aber auch das gilt wiederum nicht für folgende vier Gruppen. Erstens für Touristen, die am 3. April schon im Hotel waren, für die Dauer ihres Aufenthaltes – wer den Urlaub schon einen Tag früher angetreten war, hatte also Glück.

Zweitens für jene, die zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung unterstützungsbedürftige Personen (wie z. B. Eltern) besuchen dürfen. Drittens für all jene, die aus beruflichen Gründen ein Hotel benötigen. Damit sind wohl Geschäftsreisende gemeint, die wegen der allgemeinen Beschränkungen aber eine seltene Spezies geworden sind. Und schließlich jene, die ein dringendes Wohnbedürfnis haben, da ihre Wohnung gerade nicht zur Verfügung steht.

Nur eigene Gäste bewirten

Als Gäste sind demnach nur mehr diese vier Gruppen willkommen. Und nach der Verordnung 96/2020 dürfen Hotels ausnahmslos nur ihre eigenen Gäste bewirten, sonst sind sie nicht mehr zu betreten.

Wie unter diesen Auflagen ein Hotelbetrieb aufrechterhalten werden soll, fragen sich viele. Das Warum ergibt sich in vielen Fällen aus einem Betreibervertrag, der dem Hotelier typischerweise eine Betriebspflicht auferlegt. Ob diese Betriebspflichten auch unter den derzeitigen Umständen gelten, ist eine Sache der Vertragsauslegung und kann daher nur individuell beantwortet werden.

Aber auch ohne Betriebspflicht sagt das Bürgerliche Recht zu typischen Hotelpachtverträgen, dass der Pachtzins nur dann entfällt, wenn das Hotel ganz unbenutzbar ist. Wegen der verschiedenen Ausnahmen wird das kaum der Fall sein. Eine teilweise Unbenutzbarkeit aber wird beim Hotelpachtvertrag nicht berücksichtigt.

Die Ausnahmen sind daher für Hotelpächter eine Bürde, weil sie eine Pflicht zur weiteren Zahlung der Pacht bewirken können. Es wird interessant zu sehen, inwieweit hier die verschiedenen Finanzhilfen wirklich ausreichend helfen.

So haben die Hoteliers, deren Betriebe aufgrund einer Verordnung nach dem Epidemiegesetz geschlossen wurden, Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs. Der Antrag muss binnen sechs Wochen nach Wegfall der Beschränkungen gestellt werden.

Aufgepasst: Die Verordnungen nach Epidemiegesetz teilen nicht unbedingt das Schicksal der Verordnungen nach Covid-19. So ist z. B. jene für den Bezirk Kitzbühel seit 14. April nicht mehr in Kraft, das Betretungsverbot nach der bundesweit geltenden Verordnung 96/2020 aber schon. Der Antrag sollte also alsbald gestellt werden.

Hilfe vom Hilfsfonds

Der Corona-Hilfsfonds soll über Liquiditätsengpässe hinweghelfen. Dies geschieht einerseits mit Garantien für Betriebsmittelkredite, hier ist die Hausbank der Startpunkt für die Beantragung.

Andererseits gibt es Zuschüsse für Fixkosten, die bei Erfüllung der Voraussetzungen bis zu 75 Prozent der tatsächlichen Fixkosten betragen können. Hier hilft ein Online-Tool des AWS bei der Antragstellung, ausbezahlt wird der Zuschuss über die Hausbank.

Auch für Hotels gelten als weitere Maßnahmen die Kurzarbeit, die allerdings eine Vorfinanzierung der Gehaltskosten erfordert, sowie Steuererleichterungen, die auf eine kostenlose Stundung der Steuerbeträge hinauslaufen. All das könnte aber zu wenig sein, wenn die Beschränkungen noch lange anhalten. (Gregor Famira, 16.4.2020)