Flug weg, Reiseplan auch. Das Geld sollte es aber retour geben.

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Die Koffer packen und verreisen. So waren wir es bisher gewohnt. Doch die Corona-Schutzmaßnahmen haben vielen Reisenden einen Strich durch ihre Osterferienpläne gemacht. Auch die bevorstehende Sommersaison ist bedroht. Stornierungen sind an der Tagesordnung. Während Veranstaltern und Fluglinien ihr Geschäft täglich mehr einbricht, sind auch Reisende mittlerweile frustriert. Denn nicht immer gibt es das bezahlte Geld anstandslos zurück.

So kämpfen derzeit viele Kunden mit Airlines, die von sich aus Flüge stornieren mussten. Das Gesetz sieht hier vor, dass in solchen Fällen Kunden ein Recht darauf haben, ihr Geld zurückzubekommen. Gutscheine müssen nicht angenommen werden. Die Praxis sieht aber anders aus, wie Betroffene dem STANDARD berichten.

Einige Airlines wollen ihre Kunden nur mit Gutscheinen abfertigen. Das hat auch den Grund, dass die Airlines von den Ausfällen existenziell bedroht sind. Gespräche über Staatshilfen und/ oder -beteiligungen laufen. Geld, das Airlines auszahlen müssen, belastet sie noch mehr. Bei einem Gutschein wird lediglich die Leistungspflicht verschoben.

Zinsloser Kredit

Für Gabriele Zgubic, Leiterin der Abteilung für Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Wien, ist diese Situation so nicht tragbar. "Es kann nicht sein, dass Kunden den Airlines jetzt einen zinslosen Kredit geben", sagt Zgubic. Sie verstehe, dass die Reisebranche in Summe in großer Not ist. Aber das seien auch viele Familien, weil die Haushaltsbudgets durch Kurzarbeit oder Jobverlust belastet sind. Die Arbeiterkammer hat auf ihrer Homepage einen Musterbrief. Dieser soll Betroffenen helfen, ihrer Airline klarzumachen, dass sie kein Interesse an einem Gutschein haben, sondern das Recht auf Rückzahlung. "Erste Reaktionen der Airlines gab es auf diese Briefe bereits", sagt Zgubic. In Einzelfällen sei das Geld auch schon retour geflossen.

In der EU regelt die Fluggastrechteverordnung die Rechte der Konsumenten. Diese Verordnung greift bei allen innerhalb der EU startenden Flügen, unabhängig davon, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren (Haupt-)Sitz hat. Außerdem gilt sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat. Nach Artikel 8 der Verordnung müssen Fluglinien bei gestrichenen Flügen den vollen Ticketpreis erstatten, und zwar innerhalb von sieben Tagen. Das gilt auch bei außergewöhnlichen Umständen wie der Coronavirus-Pandemie. In Summe sollte hier eine europäische Lösung angedacht werden, sagt Zgubic. Es sei Aufgabe der Staaten, Airlines Liquidität zur Verfügung zu stellen, damit sie auch den Fluggastrechten nachkommen können.

Gutschein ohne Befristung

Kunden können freilich – wenn sie wollen – einen Gutschein akzeptieren. Dann sollte es laut Zgubic aber einer sein, der unbefristet gültig ist oder mit dem Zusatz versehen, dass wenn der Gutschein nicht innerhalb einer bestimmten Zeit eingelöst wird, es dann das Geld zurück gibt.

Bei der Arbeiterkammer laufen zum Thema Reiserecht derzeit die Telefone heiß. 70 bis 80 Prozent der Anfragen sind zum Thema Stornierungen und Rückvergütungen, sagt Zgubic. Man werde die Lage beobachten und notfalls auch Musterverfahren andenken.

Emirates Airlines hat heute die Rechte für Kunden ausgeweitet. Alle Tickets, die vor dem 31. Mai für Reisen bis zum 31. August ausgestellt wurden, werden um 760 Tage verlängert. Wer will, kann einen Gutschein (Gültigkeit zwei Jahre) anfordern. Kunden, die ihre Reise nicht antreten können, haben die Möglichkeit, eine Rückerstattung zu beantragen (Bettina Pfluger 16.4.2020)