Die Biermarke Corona ist weltweit eingetragen. Alle anderen Antragsteller werden sich schwertun.

Foto: : APA/AFP/RODRIGO ARANGUA

Wie das Amen im Gebet führt in aller Regel jedes größere Ereignis dazu, dass als Reaktion von einer Vielzahl an Personen Marken angemeldet werden, die in einem Konnex zu diesem Ereignis stehen. Das war im Rahmen des Brexits nicht anders als in der vorliegenden Pandemie-Situation.

So wurden allein beim Deutschen Patent- und Markenamt seit Anfang März dieses Jahres rund 50 Marken angemeldet, die die Bestandteile "Corona" beziehungsweise "Covid" enthalten – die vielen Markenanmeldungen, die Abwandlungen davon enthalten, sind nicht mitgezählt. Das Spektrum reicht von "simplen" Covid-19"- und "Corona"-Wortmarken über "Corona-Party" und "After-Corona-Party" bis hin zu unterschiedlichen Wortbildmarken und Botschaften wie "FCK Covid-19".

Wie erfolgversprechend sind solche Anmeldungen? Das hängt letztlich von der konkreten Ausgestaltung der Marke ab – und davon, für welche Waren und Dienstleistungen Schutz begehrt wird.

Keine Monopolisierung beschreibender Zeichen

Es ist aber davon auszugehen, dass ein großer Teil der neu angemeldeten Marken nicht beziehungsweise nicht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird. Das Markenrecht sieht nämlich eine Reihe von Eintragungshindernissen vor, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Insbesondere dient das Markenrecht nicht dazu, beschreibende Zeichen zu monopolisieren.

Viele der nunmehr angemeldeten Marken haben gerade dieses "Manko": "Anti Corona Water" ist für Getränke genauso beschreibend wie "Covid-19-Patienten-App" für eine App, beide Zeichen beschreiben die Zweckbestimmung der Waren, für die sie eingetragen werden sollen. Derartige Marken wird daher vermutlich dasselbe Schicksal ereilen wie die Markenanmeldungen "Brexit Law" beziehungsweise "Brexit Navigator" für "Rechtsberatung" vor einigen Jahren: Sofern die Anmelder sie nach einer entsprechenden Mitteilung durch das zuständige Markenamt, das dieses Zeichen nicht für eintragungsfähig erachtet, nicht ohnehin zurückziehen, werden die Anmeldungen zurückgewiesen werden – außer die Anmelder können nachweisen, dass diese Zeichen aufgrund ihrer umfassenden Nutzung als Herkunftshinweis erkannt werden.

Fehlende Unterscheidungskraft

Aber auch Zeichen, die die zu schützenden Waren oder Dienstleistungen nicht beschreiben, ist die Eintragung zu versagen, wenn sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden – also keine "Unterscheidungskraft" haben. Das betrifft häufig Slogans, wenn diese als bloße Werbebotschaften angesehen werden. Ebenso sind Zeichen, die bloß als dekorative Elemente wahrgenommen werden, nicht unterscheidungskräftig.

Vor diesem Hintergrund wird es interessant sein zu sehen, wie das Deutsche Patent- und Markenamt mit Anmeldungen wie "I survived Corona Covid-19", "Alle gegen Covid", "FCK Covid-19" oder "Fick Dich Corona", die (auch) für Bekleidung Schutz begehren, umgehen wird. Insbesondere bei den beiden letztgenannten wird das Amt auch zu prüfen haben, ob die Zeichen gegen die guten Sitten verstoßen.

Wortbildmarke "Coronaholic"

Beim Österreichischen Patentamt sind übrigens deutlich weniger derartiger Markenanmeldungen eingegangen. Am 15. April wurde dafür schon eine davon, die Wortbildmarke "Coronaholic", für ein sehr buntes "Bukett" an Waren und Dienstleistungen eingetragen. Da neben Schutz von Bekleidungsstücken, wissenschaftlichen und technologischen Dienstleistungen unter anderem auch Schutz für Bier umfasst ist, ist es nicht unwahrscheinlich, dass (zumindest) ein mexikanischer Bierhersteller sich durch diese Marke gestört fühlt und aufgrund älterer Markenregistrierungen Widerspruch gegen diese österreichische Markenregistrierung einbringen wird. (Adolf Zemann, Georg Kresbach, 16.4.2020)