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Die Corona-Pandemie hat viele Gesetzesänderungen mit sich gebracht, die den Arbeitsalltag verändern.

Foto: REUTERS/YARA NARDI

Die Coronakrise hat eine Reihe von Gesetzesänderungen mit sich gebracht: Eine Neuerung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) erlaubt es Arbeitgebern seit März, Personal auch gegen dessen Willen auf Urlaub zu schicken, berichtete "Ö1" am Samstag.

Grundsätzlich muss ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Durch das zweite im Nationalrat beschlossene Covid-19-Gesetzespaket wurde diese Bestimmung aber weitgehend ausgehebelt. Zwei am 23. März in Kraft getretene neue Absätze im ABGB sehen ein Anordnungsrecht des Dienstgebers vor: Arbeitnehmer können einseitig dazu angehalten werden, Urlaub oder Zeitguthaben zu verbrauchen.

Mit 31.12.2020 außer Kraft

Diese Möglichkeit besteht, solange ein Betrieb von den Maßnahmen rund um das Coronavirus mittelbar und unmittelbar betroffen ist, erläutert Philipp Brokes, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer. Letztlich würden diese Bestimmungen aber mit Jahresende außer Kraft treten.

Wobei die neue Urlaubsregelung eine Ausnahme vorsehe, wie auch Arbeitsrechtsexperte Markus Löscher betont: Für Betriebe, in denen Kurzarbeit eingeführt wurde, sei diese nicht gültig. Außerdem gebe es eine zeitliche Begrenzung: Sechs Wochen für Altansprüche und zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr, sprich, insgesamt können acht Wochen Urlaub einseitig angeordnet werden. (red, 25.4.2020)