Der VKI empfiehlt in vielen Fällen, mit einer Buchung noch zuzuwarten und zu sehen, wie sich die Lage weiter entwickelt.

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Wien – Die Hotline für Reiserechtsfragen ist in den vergangenen Wochen wortwörtlich heißgelaufen. Die Reise- und Rechtsexpertin Cornelia Kern vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) informierte am Dienstag im Ö1-"Morgenjournal" ausführlich zu den drängendsten Anliegen der Österreicher in Zeiten der Corona-Krise. Sie rät Reisewilligen noch zur Geduld und genauer Kenntnis der Stornobedingungen.

"Es ist eine schwierige Situation, die so noch nie dagewesen ist. Wenn man schon jetzt buchen will, ist es meiner Meinung nach am besten, auf eine möglichst lange kostenfrei stornierbare Option zu setzen", erklärte Kern auf Ö1. Sonst empfehle man in vielen Fällen, eher noch zuzuwarten und zu sehen, wie sich die Lage weiter entwickle. "Aus derzeitiger Sicht kann einfach niemand sagen, wann und wo welche Art von Reisen möglich ist. Man sollte vielleicht auch versuchen, auf Last-Minute-Aktionen zu setzen."

"Zocken" bei der Buchung

Wie es mit Reiserücktritten aussieht, wenn am Zielort nun plötzlich kein Buffet oder kein Wellnessbereich mehr zur Verfügung steht? "Es ist eine schwierige Lage, in der sich jetzt viele Reisende befinden, die schon früher ihre Reisen gebucht haben. Wenn am Zielort außergewöhnliche Umstände vorliegen, zum Beispiel massive Lockdown-Maßnahmen, wie sie in vielen Ländern derzeit bestehen, dann hat man hier einen Gratisrücktrittsgrund." Hier sollte man die vollen Kosten zurückerstattet bekommen, so Kern. Dies könne man allerdings immer erst sehr nahe vor der Reise sagen.

Für die Konsumenten mit existierender Buchung sei es dann ein "Zocken": Wollen sie vorzeitig zurücktreten, müssen sie einen Stornobetrag zahlen, riskieren aber die Gratisstornierung bei in der Zukunft immer noch vorliegenden Gratis-Stornogründen. "Eine kostenpflichtige Stornierung wird immer teurer, je näher die Reise rückt." Sollte man ein Spätbucher sein (also jetzt), dann sollte man dringend darauf schauen, ob und wie es stornierbar sei, empfiehlt die VKI-Rechtsexpertin.

Lieber keine Gutscheine

Die zur Diskussion stehenden Gutscheine als Ersatz sind nach aktueller Rechtslage kein Muss für den Konsumenten. "Wenn ich eine Pauschalreise gebucht habe, dann muss ich so einen Gutschein nicht akzeptieren", so Kern. Sollte ein Hotel oder ein Veranstalter pleitegehen, greift bei Pauschalreisen die Insolvenzabsicherung. "Es ist aber rechtlich nicht eindeutig, dass da Gutscheine auch darunterfallen. Wir würden deswegen eher davon abraten, Gutscheine zu nehmen, sondern möglichst schnell die Rückerstattung in Geld zu bekommen", warnte Kern.

Bei individuellen Reisen ins Ausland werde es schwieriger, weil da das ausländische Recht zur Anwendung komme. "Die Rechtsdurchsetzung im Ausland ist schwierig."

Auch bei den Flügen ist zu beachten: Wird der Flug vonseiten der Fluglinie storniert, habe man Anspruch auf Rückerstattung in Geld. "Wenn aber der Flug geht, ich fliegen könnte, aber wegen Corona nicht fliegen möchte, kann ich hier in der Regel nur kostenpflichtig stornieren und bekomme nur einen ganz geringen Teil zurück." Ausnahme wäre, wenn man zuvor einen stornierbaren Flugtarif gewählt habe. Die angesprochene Gutscheindiskussion für Corona-Stornierungen, die von Deutschland angestrebt wurde, wurde am Dienstag von Brüssel vorerst abgeschmettert. (APA, 28.4.2020)