Zwar kein Steckerlfisch, aber im Lokal auch bestellbar: Grillhendl.

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Lokalbewertungen im Internet entwickeln mitunter ein Eigenleben, wie unter anderem die Causa "Gräfin vom Naschmarkt" eindrücklich gezeigt hat. Einen bemerkenswerten Fall digitaler Interaktion zwischen Wirt und Gast hat nun die Gratiszeitung "Heute" dokumentiert.

Weil er beim Besuch eines auf Grillgut spezialisierten Lokals in Oberösterreich keine guten Erfahrungen gemacht hatte, hinterließ ein Gast eine entsprechend negative Bewertung online. Der Lokalbetreiber übte allerdings – ebenfalls digital – Rache.

Die Kellnerin sei unfreundlich gewesen, er habe trotz geringen Gästeaufkommens lange warten müssen und dann den "schlechtesten Steckerlfisch meines Lebens" erhalten, beschrieb Lukas K. seine Erfahrung mit dem Gastrobetrieb im oberösterreichischen Schörfling. Diese verewigte er unter seinem Klarnamen auf Google zusammen mit der schlechtestmöglichen Wertung von einem von fünf Sternen.

Wirt übt Rache

Der Inhaber wollte das offenkundig nicht auf sich sitzen lassen und begab sich auf Internetrecherche. Es gelang ihm, K.s Arbeitgeber zu identifizieren. Ebenso stellte er fest, dass K. in seinem Heimatort für die FPÖ im Gemeinderat sitzt.

"Die FPÖ kann sich so einen 'Politiker' leisten nach Ibiza und Co?", antwortete er direkt auf die Google-Bewertung seines Lokals. Auch unter dem Google-Eintrag für K.s Arbeitgeber machte er seinem Ärger Luft. "Schlechte Qualität. Lukas K. ist nicht vertretbar. Unhöflich und arrogant. Ein Komplexler rechter Gesinnung!", leitete er seine Ein-Stern-Retourkutsche ein. K. zeigte sich darüber entsetzt, der Wirt würde "leichtfertig" seine berufliche Existenz gefährden.

Kreditschädigung

Dabei dürfte der Wirt allerdings einen Rechtsbruch begangen haben: "Er darf zwar die Identität des Bewerters herausfinden", sagt der IT-Rechtsanwalt Markus Dörfler zum STANDARD, "nicht aber das Unternehmen des Gasts negativ beurteilen und ihn als 'Komplexler' bezeichnen."

Hier verwechsle der Lokalbetreiber Äpfel mit Birnen: Schließlich bewerte er hier die Firma und nicht den einzelnen Mitarbeiter. Auch suggeriere er damit, dass K. in seinem Unternehmen schlechte Arbeit erbringe. "Das ist schlicht falsch, weil wir das ja gar nicht wissen." Somit handle es sich bei den Behauptungen womöglich um substanzlose, kreditschädigende Äußerungen. Die Bewertung von K. sei hingegen einwandfrei, da er seine subjektiven Erfahrungen schildert und diese auch begründet. (muz, gpi, 18.6.2020)